Antwort 07.08.2026 von Michael Frieser CSU
Wenn Sie im Jahr 2025 die Nebenkostenabrechnung für 2024 erhalten haben, tragen Sie z.B. die darin enthaltenen Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen in Ihrer Steuererklärung für das Jahr 2025 ein. Da der Vermieter verpflichtet ist, diese im Laufe des Jahres 2025 zur Verfügung zu stellen, gibt es keine zeitlichen Konflikte.