Antwort 12.02.2024 von Cem Özdemir BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Welche Lebensmittel im Einzelnen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, ergibt sich aus Anlage 2 des Umsatzsteuergesetzes. Da z.B. Hafer- und Sojamilch nicht in der Anlage 2 des Umsatzsteuergesetzes enthalten sind, unterfallen sie der Regelbesteuerung.