
(...) Die von Ihnen angesprochene Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer ist die Konsequenz des Vierten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 24. März 2007. (...)
(...) Die von Ihnen angesprochene Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer ist die Konsequenz des Vierten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 24. März 2007. (...)
(...) Sie sind Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge. Eine Privatisierung des Straßennetzes würde zudem einhergehen mit der Einführung einer Pkw-Maut. Diese wäre teuer in der Erhebung, würde zur Verdrängung von Verkehr von den Autobahnen auf die Landstraßen führen und letztlich Geld zur Verfügung stellen, um weitere unzerschnittene Naturräume zu versiegeln. (...)
(...) Die erste und wichtigste bildet das Grundgesetz: Es schreibt vor, dass die Mehrheit der Anteile der deutschen Bahn AG (DB AG) beim Bund bleibt. Dies hat das Parlament auch noch einmal ausdrücklich präzisiert: Die Schieneninfrastruktur soll nicht privatisiert werden. Das Eigentum an der Schieneninfrastruktur (DB Netz AG), an der DB Station und Service AG und der DB Energie GmbH wird jetzt direkt dem Bund zugeschlagen, der bisher nur indirekt – also als Anteilseigner der DB AG – eine Eigentümerfunktion innehatte. (...)
(...) die Deutsche Bahn AG wird lediglich teilprivatisiert und das Schienennetz bleibt im Eigentum des Bundes. Hinsichtlich des Straßennetzes können private Investoren außerhalb von Bundesautobahnen Tunnel, Brücken und Gebirgspässe sowie mehrspurige Bundesstraßen bauen. (...)
(...) Ihre grundsätzlichen Bedenken gegen den geplanten Börsengang der Deutschen Bahn AG kann ich allerdings nachvollziehen. Die Sicherung der Zukunft des schienengebundenen Nahverkehrs in der Fläche wird für mich eines der Hauptkriterien sein, nach denen ich den vorgelegten Gesetzentwurf des Bundesverkehrsministeriums bewerten werde. (...)
(...) Die Einziehung der Tatwaffe hat vorwiegend Sicherungscharakter und ist eine Sicherungsmaßnahme, die in der Regel wegen der Gefährlichkeit des Gegenstandes, nicht des Täters angeordnet wird. Den Besitz von Kraftfahrzeugen kann der Gesetzgeber wegen dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG nicht verbieten. (...)