
Die Grundlage für die Absicherung pflegender Angehöriger in der Rentenversicherung befindet sich in § 3 Satz 1 Nr. 1a Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach können Personen, die einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge über die Pflegekasse erhalten.

Eine Beteiligung der PKV an den Kosten des Transformationsfonds ist sachlich geboten und darüber hinaus ist es gerecht, diese Last nicht nur den gesetzlich Versicherten aufzubürden. Wir haben uns deshalb darauf verständigt, dass die PKV bis Ende September 2025 ihre freiwillige Beteiligung erklären kann. Wenn sie das nicht tut, wird es eine gesetzliche Regelung geben.


Ich stimme Ihnen zu, dass wir den zunehmenden Angriffen auf unsere Demokratie entschieden entgegentreten müssen.


In solchen Fällen ist es zunächst erforderlich, zu prüfen, ob die betreffende Öffentlichkeitsarbeit durch ein Bundesministerium die Grenze der rechtlichen Zulässigkeit überschritten hat, also insbesondere ein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht des Staates vorliegt.