
In unserem Wahlprogramm bekennen wir uns dazu, die Ukraine auf ihrem Weg in die Mitgliedschaft in EU und NATO auch weiterhin zu unterstützen. Das ist meiner Meinung nach der richtige Weg.


Daher haben wir im Digitalgesetz festgeschrieben, dass Leistungserbringer bei der Speicherung von Daten, die zu Diskriminierung und Stigmatisierung führen können, explizit über das Recht zum Widerspruch informieren müssen

Die Herausforderung liegt darin, ein Gleichgewicht zwischen dem berechtigten und wichtigen Anliegen, für die Patient*innen eine möglichst gute Gesundheitsversorgung bereitzustellen (wozu es erforderlich sein kann, auch Gesundheitsdaten zu Familienmitgliedern zu speichern) und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der von dieser Datenverarbeitung betroffenen Familienmitglieder herzustellen

Grundsätzlich können Sie der Speicherung von Daten auf ihrer persönlichen elektronischen Patientenakte widersprechen. Die elektronische Patientenakte wird künftig allen Versicherten zur Verfügung gestellt, die nicht ausdrücklich widersprechen („Opt-out“ Verfahren). Bei besonders sensiblen Daten und Dokumenten werden die Versicherten noch einmal gesondert auf ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Sie können der Befüllung der ePA mit diesen Daten widersprechen.

Ja, ein Widerspruch ist grundsätzlich möglich und muss auch unionsrechtlich gewährleistet sein.