Antwort vonEka von Kalben Bündnis 90/Die Grünen • 27.04.2017
(...) "[E]ine Legalisierung von Schwarzbauten kann es im Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht geben, sondern grundsätzlich nur – sofern das Gebäude materiell genehmigungsfähig ist - mittels einer Baugenehmigung. Erlangt die Baubehörde Kenntnis von einem Schwarzbau, handelt sich zunächst allein schon aufgrund der fehlenden Durchführung eines Bauaufsichtsverfahrens um eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann. (...)
(...) Die Landesbauordnung in Schleswig-Holstein sieht das Freistellungverfahren in § 68 vor. Aus meiner Sicht ist dieses Verfahren grundsätzlich als Instrument zur Vereinfachung sinnvoll. (...)
(...) Wenn das Vorhaben dann immer noch die Voraussetzung für eine Freistellung erfüllt, ist diese zu erteilen. Andernfalls kommt eine nachträgliche Baugenehmigung in Betracht. Eine nachträgliche Freistellung (nach Baubeginn) dürfte grundsätzlich ausscheiden. (...)