Sehr geehrter Herr Dr. Bury, werden Sie sich im Finanzausschuss dafür einsetzen, dass die einjährige Steuerfrist auf Bitcoin als Teil der §23-EStG-Systematik erhalten bleibt?
Sehr geehrter Herr Dr. Bury,
als stellvertretendes Mitglied im Finanzausschuss können Sie früh Einfluss auf die Unionslinie nehmen. Die Bundesregierung plant, die einjährige Steuerfrist nach §23 EStG für Bitcoin abzuschaffen (Eckwertebeschluss vom 29.04.2026) [1].
Die Frist gilt seit 1999 unverändert für Gold, Antiquitäten und Briefmarken. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat 2023 (IX R 3/22) Bitcoin als sonstiges Wirtschaftsgut wie Gold eingeordnet [2]. Eine Sonderbehandlung allein für Krypto durchbricht diesen Gleichklang.
Anleger haben seit dem BMF-Schreiben von 2013 auf die Frist vertraut; eine Streichung mit Wirkung auf Altbestände berührt das Rückwirkungsverbot (Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 127, 1) [3]. Mit der EU-Richtlinie 2023/2226 (DAC8) tauschen Krypto-Börsen ab 01.01.2026 ohnehin automatisch Daten mit den Finanzämtern aus [4].
[1] BMF-Eckwertebeschluss 29.04.2026 / [2] BFH IX R 3/22, 14.02.2023 / [3] BVerfGE 127, 1 /
[4] Richtlinie (EU) 2023/2226

