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Waltraud Wolff
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Frage von Michael Z. •

Frage an Waltraud Wolff von Michael Z. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter HeFrau Wolff,

Zur Wahl ist nach Bundeswahlgesetz nur zugelassen, wer nach Art. 116 (1)

"Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat."

die deutsche Staatsbürgerschaft nachweisen kann. Durch Vorlage des Personalausweises oder einen Reisepasses der Bundesrepublik Deutschland ist dieser Nachweis nicht gegeben, da die Eintragung dort nur die Vermutung der deutschen Staatsbürgerschaft zulässt.

Auf welche Weise haben Sie den Nachweis nach Art. 116 (1) GG erbracht, der Sie für die Wahl in den Bundestag legitimiert hat?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Zieger,

nach §34 Abs. 5 Punkt 2 der Bundeswahlordnung ist dem Wahlvorschlag "eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist," beizulegen. Mit dieser Anlage 16 bescheinigt die zuständige Gemeindebehörde, dass der Bewerber "Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes" ist. Die dazugehörigen Rechtstexte finden Sie unter http://www.bundeswahlleiter.de/de/bundestagswahlen/rechtsgrundlagen/bundeswahlordnung.html .

Diese Bescheinigung lag auch bei meiner Bewerbung bei.

Freundliche Grüße
Waltraud Wolff