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Walter Scheuerl
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Frage von Viola G. •

Frage an Walter Scheuerl von Viola G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Scheuerl,

welche Vor- und/oder Nachteile sehen Sie, wenn das Wahlrecht zu Bürgerschafts- und Bezirkswahlen in Hamburg zugunsten eines ELTERNWAHLRECHTS verändert werden würde?

http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/demographischer-wandel-warum-deutschland-das-elternwahlrecht-einfuehren-muss/10910910.html

Vielen Dank für die Antwort!

Mit freundlichen Grüßen
Viola Gietzelt-Fleischhauer

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Antwort von
SCHEUERL

Liebe Frau G.,

vielen Dank für Ihre Frage nach einem Elternwahlrecht. Tatsächlich wäre ein solches Elternwahlrecht aus der Sicht von Eltern minderjähriger Kinder, die noch nicht (wie in Hamburg inzwischen ab 16) selbst wahlberechtigt sind, auf den ersten Blick bestechend, da es ihnen mehrere Stimmen geben würde und damit ein stärkeres Gewicht bei der Wahrnehmung des Wahlrechts als anderen, kinderlosen Wählern.

Eltern älterer Kinder würden sich allerdings fragen, weshalb ihnen nicht auch ein solches Privileg zukommen sollte und schon würde es kompliziert: Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat sich u. a. in einer Entscheidung aus dem Jahr 2008 mit dem Wahlrecht befasst (BVerfG Urteil vom 13. 2. 2008, Az.: 2 BvK 1/07, abgedruckt z. B. in: NVwZ 2008, 407) und dabei auch Ausführungen zur Bedeutung und zum Inhalt der Wahlrechtsgleichheit gemacht:

Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl sichert danach die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Staatsbürger (vgl. BVerfGE 41, 399 [413]…99, 1 [13]). Gleichzeitig hat das BVerfG betont, dass die Gleichbehandlung aller Staatsbürger bei der Ausübung des Wahlrechts eine der wesentlichen Grundlagen unserer Staatsordnung ist. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl gebietet danach insbesondere, dass alle Staatsbürger das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können. Es geht also um eine strenge und formale Gleichheit zu verstehen (ebenso bereits: BVerfGE 51, 222 [234] und BVerfGE 85, 264 [315]). Diese Wahlgleichheit ist, so das BVerfG, dann gewahrt, wenn jede Stimme denselben Zählwert und grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert hat. Alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben.

Mit dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung wäre meines Erachtens ein Elternwahlrecht im Sinne des von Ihnen angesprochenen Artikels nicht vereinbar.

Herzliche Grüße,
Walter Scheuerl