(...) Das Grundgesetz sieht in Artikel 48 Absatz 3 Satz 1 vor, dass Abgeordnete des Bundestages eine "angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung erhalten." Diesem Prinzip folgt auch die Altersversorgung von Abgeordneten. Diese Überlegung des Grundgesetzes berücksichtigt die Neuregelung, die am 1. (...)
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