Wie stehen Sie zu einer Verschärfung des §315d (StGB) (Verbotene Kraftfahrzeugrennen)? Befürworten Sie z.B. Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit von 50%+ automatisch als Rennen zu werten?
Sehr geehrte Frau Hubertz,
Folgende Dokumentation (https://www.youtube.com/watch?v=M_pqA8XuLGE&) ist nur eine von vielen der letzten Jahre die über das zunehmende Problem illegaler Straßenrennen berichten. Auch Daten der verschiedenen Verkehrsbehörden und Gerichte zeigen, dass diese Zunahme real ist.
Welche Möglichkeiten sehen Sie diesem Problem entgegenzutreten und wofür setzen Sie sich persönlich ein (Anträge, Abstimmverhalten)?
Folgende Verschärfungen relevanter Gesetze wünsche ich mir:
1. Überschreitungen des zulässingen Hächstgeschwindigkeit von mehr als 50% werden automatisch als Rennen eingestuft.
2. Die Teilnahme an einem Rennen führt automatisch zu einem Führerscheinverlust von min. 2 Jahren.
3. Eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von mehr als 100% (min. 50km/h) führ zu einem Führerscheinverlust von min. 5 Jahren.
4. Kann der Fahrer eines Fahrzeugs nicht ermittelt werden haftet automatisch der Halter.
5. Dash-Cam Aufnahmen sind immer zulässige Beweismittel.
Danke
Sehr geehrter Herr B.,
vielen herzlichen Dank für Ihre Nachricht.
§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB umfasst bereits Fahrzeugführer, die sich mit nicht angepasster Geschwindigkeit, grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhalten (sogenannte „Rennen gegen sich selbst”). Dafür sind Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren, bei besonderer Gefährdung oder Verletzung anderer bis zu fünf Jahren, bei Verursachung des Todes bis zu 10 Jahren möglich.
Eine Überschreitung der Geschwindigkeit um 50 % pauschal als Fahrzeugrennen zu betrachten, würde dem unterschiedlichen Unrechtsgehalt der Taten nicht gerecht. Auch der Führerscheinentzug kann bereits jetzt angeordnet werden. Der Führerschein kann auch für längere Zeit entzogen und erst nach „bestandener” MPU wiedererlangt werden. Dies entscheiden die Gerichte bzw. die Führerscheinbehörden nach Abwägung des Einzelfalls. Vermutlich hätte auch hier eine pauschale Regelung - auch wegen der unterschiedlichen Bedeutung des Führerscheins für die jeweiligen Fahrerinnen und Fahrer (berufliche Abhängigkeit) - zu wenig gezielte Steuerungswirkung und würde die Frage nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz aufwerfen.
Es ist zwar aus datenschutzrechtlichen Gründen verboten, permanent eine Dashcam mitlaufen zu lassen. Hier sind Bußgelder möglich. Dennoch können die Aufnahmen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens im Einzelfall verwertet werden. Die Abwägung zwischen Interesse an der Aufklärung der Tat und den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen entspricht der Systematik des deutschen Rechts und ist sachgerecht.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Rückmeldung etwas weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Verena Hubertz

