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Uwe Schünemann
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Frage von Daniel K. •

Frage an Uwe Schünemann von Daniel K. bezüglich Innere Sicherheit

Guten Tag Herr Schünemann,

mit welcher Begründung lehnen Sie es ab dass der name der Firma genannt wird die in Niedersachsen für die Überwachung mit Hilfe von stillen SMS beauftragt ist? Ich kann mir nicht recht vorstellen, dass der Grund den ich hier:

http://www.sueddeutsche.de/digital/ueberwachung-per-stiller-sms-niedersachsen-jagt-verbrecher-mittels-eines-privaten-dienstleisters-1.1295001

gelesen habe, ernst gemeint ist. Auch dass die Auswertung wie viele stille SMS gesendet wurden 80.000 EUR kosten soll kann ich kaum als Grund der Nichtüberprüfung dieser Maßnahme akzeptieren.

Sie selber fordern die Verlängerung und Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung. Sie nehmen Sich also das Recht die Kommunikation transparent zu machen. Dann geben Sie dem Bürger auch das Recht zu wissen welche Firma sich daran beteiligt und in welchem Umfang diese Firma den Bürger überwacht.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Klöpper,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage zum Thema „stille SMS“! Bei den so genannten „stillen SMS“ handelt es sich um Ortungsimpulse, die als SMS ohne Inhalt an Mobiltelefone versendet werden, wobei der Empfang dieser SMS auf dem Empfängergerät nicht angezeigt wird. Auf diese Weise ist es möglich, den ungefähren Standort eines bestimmten Mobiltelefons zu ermitteln. Das Versenden von „stillen SMS“, das seit 1995 von der niedersächsischen Polizei erfolgreich eingesetzt wird, stellt ein unverzichtbares Hilfsmittel für die polizeiliche Ermittlungs-, Fahndungs- und Observationstätigkeit dar. Sämtliche Polizeien des Bundes und der Länder nutzen die „stillen SMS“ zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags, d.h. zur Abwehr von Gefahren für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung. „Stille SMS“ werden vor allem zur Verfolgung schwerer Straftaten, wie z.B. Menschenhandel, Organisierte Kriminalität etc., eingesetzt. Ein weiteres Anwendungsgebiet kann die Suche nach vermissten oder suizidgefährdeten Personen sein.

Das Versenden von „stillen SMS“ erfolgt, soweit es um die Strafverfolgung geht, auf der Rechtsgrundlage der §§ 100a und 100g der Strafprozessordnung (StPO). Dient das Versenden der Observation, so gelten §§ 163f. ff. StPO. Die Anordnung einer derartigen Maßnahme erfolgt grundsätzlich durch einen Amtsrichter. Nur bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft das Versenden von „stillen SMS“ anordnen.

Das Versenden selbst stellt eine Telekommunikationsdienstleistung dar. Sie erfolgt auf der Grundlage eines entsprechenden Vertrages über den speziellen Server eines Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen. Dieser erhält - anders als in Medienberichten behauptet - aufgrund einer Verschlüsselung keinerlei Kenntnis von personenbezogenen Daten. Auch wird die Zielnummer auf dem Server des Dienstleisters nur in verkürzter Form dargestellt, so dass den nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) zu beachtenden Anforderungen an den Datenschutz in vollem Umfang Rechnung getragen wird.

Der Anbieter müsste, sofern sein Name bekannt würde, mit empfindlichen Nachteilen für seine Geschäftstätigkeit rechnen. Es käme im Übrigen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zu Hackerangriffen auf die Systeme des Anbieters. Dies lässt ein Fall aus dem Jahr 2003 vermuten: Als seinerzeit der Name eines Anbieters in der Öffentlichkeit bekannt wurde, kam es zu massiven Hackerangriffen auf seine Server und als Folge dessen zu einem entsprechenden wirtschaftlichen Schaden. Dass der Anbieter vor diesem Hintergrund darum gebeten hat, seinen Namen in der Öffentlichkeit nicht zu nennen, ist sein gutes Recht - und im Übrigen gut nachvollziehbar. Andernfalls wäre mit einer Kündigung des Vertrages durch den Anbieter zu rechnen. Zu beachten ist auch, dass sich das Land Niedersachsen mit Blick auf das vertragliche Rücksichtnahmegebot (vgl. § 241 Abs. 2 BGB) auch schadensersatzpflichtig machen würde.

Mit freundlichen Grüßen

Uwe Schünemann

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