in Karlsruhe wurde die Grundsteuer unseres Einfamilienhauses um 1000 Euro teurer. Legt Baden-Württemberg kein Wert auf Denkmalschutz? Wieso zahlt das MFH auf der anderen Straßenseite 20% weniger?
Eine Straße trennt uns um 20 Prozent mehr zu zahlen, 100 m trennen uns um die Fläche pro Quadratmeter um 66 Prozent ansteigen zu lassen. Liegt hier Willkür vor? Wieso ist ein Denkmalhaus mit Denkmalgarten 20 Prozent teurer pro Fläche wie das MFH gegenüber? Hat Karlsruhe und das Land-Baden Württemberg die Absicht Kulturdenkmäler zu belasten anstatt zu entlasten? Legt man auf deren Erhalt kein Wert? Sie sind mit Genehmigungskosten , zusätzlichen Kosten durch Vorschriften doch genügend belastet!!!! Warum haben die Grüne die Absicht Kulturdenkmäler zu "Zerstören" und MFH die STeuer quasi zu schenken? Ist deren Leistungsfähigkeit nicht gegeben, das Geld eine "Villa" (MFH) hinzustellen haben Sie doch.

Wichtig, wenn wir über die Grundsteuer sprechen, ist die Ausgangslage der Neuberechnungen: Die bisherige Berechnung der Grundsteuer war verfassungswidrig, da ihre Bemessungsgrundlage seit 1964 nicht aktualisiert worden war und die Werte-Entwicklung seit 1964 nicht berücksichtigt hatte. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht im April 2018 entschieden, dass die Berechnung der Grundsteuer komplett neugestaltet werden muss. Die Reform der Grundsteuer beseitigt eine jahrzehntelange Ungleichbehandlung und damit auch bestehendes Unrecht. Daher ist der Unmut über jetzt gestiegene Grundsteuer einerseits verständlich, vor allem wenn es sich um größere Summen handelt. Andererseits macht die Steigerung vor allem sichtbar, dass viele Jahre deutlich zu wenig Grundsteuer gezahlt wurde. Es geht also nicht darum, dass jemand zusätzlich belastet wird, oder andere etwas „geschenkt“ bekommen. Unsere Verfassung fordert ein gerechtes Vorgehen - und dies wird nun umgesetzt.
Wie dargestellt, MUSSTE die Grundsteuerberechnung geändert werden. Baden-Württemberg hat sich im Zuge der Neugestaltung für ein relativ einfaches Grundsteuermodell entschieden: Entscheidend sind die Größe und die Lage des Grundstücks. Letztere wird durch die Bodenrichtwerte abgebildet - je attraktiver die Lage, desto höher der Bodenrichtwert, desto wertvoller das Grundstück. Im Rahmen der Umsetzung der Grundsteuerreform haben sich die Kommunen zur Aufkommensneutralität bekannt – dies bedeutet, dass die Einnahmen der jeweiligen Kommune aus der neuen Grundsteuer so hoch sein sollen wie aus der alten Grundsteuer. Eine flächendeckende Erhöhung der Grundsteuer für alle wurde damit ausgeschlossen. Aufkommensneutralität bedeutet aber nicht, dass niemand mehr zahlen muss – manche zahlen mehr, andere weniger und so gleicht sich das aus zur Aufkommensneutralität.
Mit der Reform wurden die Grundsteuerwerte aktualisiert. Dass sich damit die individuelle Grundsteuerlast ändert, ist eine logische Konsequenz des Urteils des Bundesverfassungsgerichts. Wichtig ist hier: Die Werte der Grundstücke werden vom Gutachterausschuss der jeweiligen Kommune/des Landkreises festgelegt und nicht vom Land! Dieser Ausschuss entscheidet auch über Abgrenzungen, also darüber, wo genau welcher Wert gilt. Wichtig ist auch, dass Wohnen dadurch nicht pauschal teurer wird. Dafür sorgt auch der 30% Abschlag für Wohnnutzung. Viele werden durch die neue Grundsteuer auch weniger zahlen, gerade in Etagenwohnungen oder in Mehrfamilienhäusern. Dennoch gibt es auch Grundstücke, bei denen trotz Wohnnutzung die Grundsteuer gestiegen ist, das kann vor allem Einfamilienhäuser auf großen Grundstücken in teuren Wohnlagen betreffen.
Der Erhalt von Kulturdenkmälern ist der Landesregierung wichtig. Daher wurde im Rahmen der Steuererklärung die Möglichkeit geschaffen, eine Ermäßigung um 10 % für Kulturdenkmale geltend zu machen. Fakt ist also, dass wir Kulturdenkmale entlasten! Falls zum Statut „Kulturdenkmal“ falsche/fehlende Angaben gemacht wurden, und daher die Reduktion nicht greifen konnte, folgender Hinweis: Fehlende Angaben hierzu können auch nachträglich gemacht werden.
Falls Sie der Ansicht sind, dass der Wert Ihres Grundstücks fehlerhaft bewertet wurde, können Sie sich an den örtlichen Gutachterausschuss, der den Bodenrichtwert festgelegt hat, wenden. Vielleicht wurde ja beim Festlegen des Bodenrichtwertes ein Fehler gemacht und der Ausschuss korrigiert den für Ihr Grundstück zugrunde liegenden Bodenrichtwert – dann ändert sich auch die Höhe der Grundsteuer. Sieht der Gutachterausschuss keinen Grund für eine Korrektur, können Sie mit eigenem Gutachten nachweisen, dass der Wert des eigenen Grundstücks zu stark vom Bodenrichtwert abweicht. Zu stark, das heißt um mindestens 30 Prozent. Auf Antrag korrigiert das Finanzamt das dann.
Wichtig: Wenn ein Gutachten bis zum 30. Juni 2025 beauftragt wurde, wird dieses vom Finanzamt rückwirkend zum 1. Januar 2025 berücksichtigt – unabhängig davon wann der Antrag beim Finanzamt gestellt oder das Gutachten eingereicht wurde.