Portrait von Ulrich Lange
Ulrich Lange
CSU
100 %
14 / 14 Fragen beantwortet
Frage von Sabine P. •

Frage an Ulrich Lange von Sabine P. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Lange,

ich bin Grundsicherungsempfänger im Alter und bei Erwerbsminderung und ich möchte Ihnen sagen, auch im Namen vieler Empfänger, dass ich die Regelung über den Zusatzverdienst ganz und gar nicht für "sozial ausgewogen" halte.
Für mich bedeutet es, dass ich als kranke, schwerbehinderte Person ungerfähr 3 mal soviel arbeiten muss, wenn ich z. B. 50€ dazu verdienen möchte, als Hartz-IV Empfänger oder Rentner, die einen gewissen Freibetrag haben. Ich muss, selbst wenn ich nur 20€ dazu verdiene, 70% davon abgeben!
Hat man uns denn schon soweit abgeschoben, da wir dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen?
Bedeutet diese Regelung, dass ich zwar das Recht auf Essen und Wohnraum habe aber mir jegliche Besserung der Lebenssituation verwehrt bleibt?
Die Grundsicherungsempfänger die noch in der Lage sind die Haushaltskasse etwas aufzubessern und es auch möchten, fühlen sich durch diese Regelung diskriminiert. Das hat nichts mehr mit "gleiches Recht für Alle" zu tun.
Ich kann diese Regelung, trotz Ihrer Erklärung nicht nachvollziehen.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Putz

Portrait von Ulrich Lange
Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Putz,

für Ihre Anfrage zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch danke ich Ihnen.

Wie ich schon in meiner letzten Antwort zu diesem Thema dargelegt habe, sind hilfebedürftige Personen in der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) leistungsberechtigt, sofern sie ein der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechendes Lebensalter erreicht oder überschritten haben.

Bei der Grundsicherung im Alter ist es nicht das Ziel der Hinzuverdienstregelung, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu fördern. Stattdessen soll über einen teilweise anrechnungsfreien Hinzuverdienst die Möglichkeit eingeräumt werden, in geringem Umfang zusätzliches Einkommen zu erzielen. Berücksichtigt wird dabei auch die Erwartung, dass solche Tätigkeiten oftmals auch zu sozialen Kontakten und damit nicht nur zu einer materiellen Verbesserung der Lebensumstände führen.

Auch wenn über die Leistungen der Grundsicherung im Alter das soziokulturelle Existenzminimum abgesichert wird, besteht die Möglichkeit, Geld hinzuzuverdienen. Der an-rechnungsfreie Betrags ist aber begrenzt. 30 % des Hinzuverdienstes sind anrechnungs-frei, mindern also nicht den Grundsicherungsanspruch, höchstens jedoch 50 % des geltenden Eckregelsatzes, dies sind aktuell 179,50 Euro. Bei einem anrechenbaren Erwerbseinkommen von monatlich 598,33 Euro ist der anrechnungsfreie Anteil von maximal dem halben Eckregelsatz oder 179,50 Euro ausgeschöpft.

Dabei ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen nicht vom Bruttobetrag auszugehen ist. Davon sind nicht nur die Steuern und eventuelle Sozialversicherungsbeiträge, sondern auch Beiträge für eine private Absicherung sowie die Werbungskosten abzuziehen. Das sich daraus ergebende so genannte bereinigte Einkommen ergibt den Hinzuverdienst, auf den die Anrechnungsregelung anzuwenden ist.

Diese Regelung ist aus meiner Sicht gerecht und sozial ausgewogen.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Lange, MdB

Was möchten Sie wissen von:
Portrait von Ulrich Lange
Ulrich Lange
CSU