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Torsten Koplin
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Frage von Sabine M. •

Frage an Torsten Koplin von Sabine M. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Herr Koplin, ich wundere mich schon über Ihre Kandidatur. Erst erzählen Sie Ihren Wählern, dass Sie einen Hochschulabschluss als Staatswissenschaftler haben. Dann sind Sie plötzlich nur noch Schlosser und das Verfahren bei der Schweriner Staatsanwaltschaft wegen Verdachtes des falschen Führens von Titeln, wurde nur eingestellt, weil es verjährt war. Sind der Meinung, dass ein Mensch wie Sie, der Probleme mit seiner "Berufsbezeichnung" hat, uns Bürger und Wähler im Deutschen Bundestag vertreten kann?

http://www.mvregio.de/show/157050.html
http://www.mvregio.de/nachrichten_mv/174636.html

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Sehr geehrte Sabine Milleuge,

zu dem in Rede stehenden Bildungsabschluss habe ich gegenüber der Landtagsverwaltung eine rechtliche Würdigung erbeten. Diese kam am 18.12.2008 zu folgendem Ergebnis: "Der vorgelegte Hochschulabschluss an der Parteihochschule "Karl Marx" belegt keinen Bildungsabschluss, der im Sinne der Bestimmungen des Einigungsvertrages zum Hochschulbereich als gleichwertig mit einem Hochschulabschluss in der Bundesrepublik Deutschland betrachtet werden kann. Er berechtigt auch nicht zu einer akademischen Berufsbezeichnung. Die Einrichtung zählt nicht zu den anerkannten Hochschuleinrichtungen." Diese Feststellung begründet meine Angaben. Im Übrigen habe ich zu keiner Zeit akademische Berufsbezeichnungen, die im § 132 a StGB umfassend und abschließend aufgeführt werden, geführt.

Darüber hinaus habe ich am 21.11.2008 Selbstanzeige gestellt. Diese ist entgegen Ihrer Darstellung nicht wegen Verjährung zurückgewiesen worden. Vielmehr heißt es im Schreiben von Staatsanwalt Seifert unter Aktenzeichen 111 AR 2560/08 wörtlich: "Ihre vorbezeichnete Selbstanzeige, die ich zuständigkeitshalber hier auf strafrechtliche Relevanz geprüft habe, enthält ebensowenig wie der beigefügte Presseartikel zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Amtsanmaßunng gemäß § 132a StGB, weshalb ich von Maßnahmen zur Aufhebung Ihrer Immunität zwecks Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen abgesehen habe (§§ 152 Abs. 2, 170 Abs. 2 StPO."

Ihrer Fragestellung ist, nicht allein, aber auch angesichts des Fehlens jeglicher Höflichkeitsformen, bereits vor meiner Antwort an Sie, eine Beurteilung unterlegt. Diese ist Ihnen selbstverständlich unbenommen.

Mit freundlichen Grüßen
Torsten Koplin

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