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Frage von Ralf G. •

Frage an Thorsten Majer von Ralf G. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Majer,

besten Dank für Ihr doch relativ langes Antwortschreiben, Herr Gienger von der CDU ist bisher leider auf keine einzige der wie ich meine in klarem deutsch verfaßten Fragen direkt eingegangen. Möglicherweise liegt es ja daran, daß dieses Gesetz von der Rot-Günen Regierung in der jetzigen Form in die Wege geleitet wurde. Auf Ihre Ausführungen und Fragen möchte ich daher noch einmal eingehen, vielleicht lassen sich dadurch einzelne Punkte noch konkreter herausstellen und einige Fragen klären.

Sie schreiben: Die Datenschutzregelungen in den Ländern und im Bund werden nicht im befürchteten Maße ausgehöhlt.

Da möchte ich Sie doch bitten mir folgende Frage zu beantworten: Weshalb werden die Datenschutzregelungen überhaupt ausgehöhlt? Besteht ein konkreter Verdacht gegen alle Luftfahrer im Sinne des LuftSiG §1 (Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen.) ?
Halten Sie alle Luftfahrer für potentielle Terroristen ?

Das wäre eine ungeheuerliche Unterstellung. Wenn dem nicht so ist wird allerdings durch die Beweisumkehr (Jeder Luftfahrer muß seine Zuverlässigkeit, durch regelmäßiges Beantragen seiner eigenen Überprüfung bei Behörden, beweisen) der wichtige Rechtsgrundsatz der Unschuldsvermutung zunichte gemacht. Vermutlich sind wohl beide Tatbestände das Ziel dieser Formulierungen. Sehen Sie das anders ?
Was ist Ihre Position zu dieser Situation?
Werden Sie etwas gegen diese Untergrabung des Rechtsstaates unternehmen?
Glauben Sie wirklich, daß dies im Sinne von ´wer nichts zu verbergen hat braucht auch nichts zu befürchten´ abgetan werden kann?

Sie schreiben:
Warum der Betroffene den Antrag selber stellen soll/muss erschließt sich mir nicht - in dieser Hinsicht halte ich die Regelung auch für falsch.

Könnte es sein daß es in diesem Land noch Gesetze gibt welche es nur bei einem konkreten Verdacht erlauben die Datenschutzregelungen auszuhöhlen und letztere durch diesen Trick schlichtweg hintergangen werden? Wie sehen Sie das? Werden Sie etwas dagegen unternehmen? Wenn ja was? Wenn nein warum nicht?

Sie schreiben:
Die Einschränkung des § 6 II mutet schwammig an, doch der Begriff "unmittelbar drohende Gefahr" setzt eine Situation voraus, in der akut Schaden droht - ist also nicht lapidar zu begründen und leicht zu erfüllen.

Wie würden Sie als Jurist hier eine Klarstellung formulieren?
Da ich wie oben ausgeführt annehmen muß, daß sämtliche Luftfahrer unter dem Generalverdacht potentielle Terroristen zu sein stehen, liegt dadurch nicht automatisch eine Situation vor welche als unmittelbare drohende Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs insbesondere im Hinblick auf terroristische Anschläge ausgelegt werden kann?
Dies würde dann auch die Übermittlung personenbezogene Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ermöglichen.
Sehen Sie dies anders? Wenn ja wie? Wenn nein was werden Sie dagegen unternehmen, denn dies würde nicht nur eine Aushöhlung des Datenschutzes bedeuten sondern dessen Beseitigung.
Ich halte es für eine unerträgliche Situation, dass ich selbst das ausspionieren meiner Person durch nachfolgende Behörden/Stellen beantragen soll um aus dem Verdacht herauszukommen ein potentieller Terrorist zu sein. Aufgrund letztgenannter Unterstellung glaube ich nicht, das eine der nachfolgenden Behörden/Stellen ausgelassen wird.
Polizeivollzugsbehörde,
Verfassungsschutzbehörden
Bundeskriminalamt,
Bundesamt für Verfassungsschutz,
Bundesnachrichtendienst,
Militärischer Abschirmdienst,
STASI-Akten,
Bundeszentralregister,
Flugplatzbetreiber,
Arbeitgeber

Sie Schreiben
Über den Turnus (Einfügung meinerseits: der durch die Luftfahrer selbst zu beantragenden Überprüfung ) kann man sich streiten - ein Jahr erscheint nicht zwingend unangemessen, wobei man hier zwischen Piloten von Passagierflugzeugen und Sportfliegern wohl unterscheiden sollte.

Wie kann es zu dem Streit kommen? In §17 steht doch folgendes:
(1) Das Bundesministerium des Innern regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7, insbesondere
1. die Frist für eine Wiederholung der Überprüfung sowie
2. die Einzelheiten der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten.

Liegt es vielleicht daran daß es die in Punkt 1 und 2 genannten Regelungen überhaut nicht gibt?
Da stellt sich doch die Frage wie kommen die Behörden eigentlich dazu den Bundesrat zu hintergehen indem sie ohne diese nicht existierenden Verordnungen anfängt Zuverlässsigkeitsüberprüfungen nach eigenen Vorstellungen durchzuführen? In meinen Augen ist dies ein ungeheurer Fall von Amtsmißbrauch und ein Verstoß gegen das LuftSiG selbst. Sehen Sie das auch so? Wenn Ja was werden Sie dagegen unternehmen? Sehen Sie das anders? Wenn ja auf welcher Rechtsgrundlage kann eine Behörde hier überhaupt tätig werden, wenn es noch nicht einmal die Durchführungsverordnungen gibt?

Ihre Frage: Können "gute" Sportflieger denn Passagierflugzeuge (wenn auch kleine) steuern/fliegen?

Hierzu möchte ich ihnen vorab folgendes erklären:
Die Piloten in Deutschland werden in unterschiedliche "Klassen" aufgeteilt. Dies hängt zum einen mit der Art der Lizenz, zum anderen mit dem zu fliegenden Fluggerät zusammen. Prinzipiell können wir Berufspiloten, Privatpiloten und Sportpiloten unterscheiden. Die erste Gruppe ist selbsterklärend. Privatpiloten unterscheiden sich von Gruppe 1 dadurch, dass sie eben nicht "hauptberuflich" Personen- oder Frachttransporte fliegen. Trotzdem dürfen auch etliche kleinere Geschäftsflugzeuge mit einer Privatpilotenlizenz geflogen werden. Segelflieger fallen auch in diese Gruppe. Die Sportpilotenlizenzen schließlich werden Piloten ausgestellt, die nicht mit Flugzeugen, sondern sogenanntem Luftsportgerät fliegen. Dazu zählen Ultraleichtflugzeuge, aber auch Gleitschirme und Drachenflieger.

Hier die Antwort:
Piloten ausschließlich mit Sportpilotenlizen, reine Segelflieger und Privatpiloten wie sie z.B. in vielen Vereinen beheimatet sind dürft es aus folgenden Gründen kaum gelingen ein Passagierflugzeug einigermaßen sicher zu fliegen ohne sich vorher mit den Instrumenten vertraut zu machen und ein Training im Simulator und oder einer echten Maschine durchzuführen. Das liegt zum einen an dem extremen Unterschied in der Technik, (Privatpiloten welche mit hochwertigen Geschäftsflugzeugen unterwegs sind haben es an dieser Stelle etwas leichter) , zum anderen im extremen Unterschied der Flugcharakteristik, was im wesentlichen im ungehheuren Gewichtsunterschied, der Größe, der Fluggeschwindikeit und der Antriebart und Antriebsleistung begründet liegt.
Das ist ungefähr so als würden Sie einen Fußgänger, Radfahrer oder einen Mopedfahrer ohne Vorbereitung in einen voll beladenen 40-Tonner mit Anhänger setzen.
Vielleicht hilft Ihnen auch der folgende Vergleich sich ein Bild von den Unterschieden zu machen.
- ein vollbeladenes Ultraleichtflugzeug wiegt 472kg (inklusive 50 Litern Sprit) und schafft eine Geschwindigkeit von vielleicht 165 km/h,
- ein doppelsitziges Segelflugzeug wiegt 600kg (natürlich ohne Treibstoff) und schafft 200 km/h oder
- eine viersitzige Cessna 172 hat ein Gewicht von maximal 1043kg (inkl. max 212l Treibstoff) und ist 220km/h schnell
-Ein Airbus A340 wiegt maximal 360 Tonnen, davon sind maximal 170 Tonnen Treibstoff und schafft Geschwindigkeiten von bis zu 900km/h

Die Drohung mit Lizenzentzug ist leider gängige Praxis. Wie solch ein Drohbrief aussieht kann ich Ihnen hier gleich an einem Beispiel zeigen. Dieses zeigt auch, daß Piloten unter dem Generalverdacht des potentiellen Terrorismus stehen was an sich ja eigentlich eine Verleumdung ist und nach einer Anzeige gegen die ausführenden Beamten schreit.

Sie schreiben:
Selbst gegen Ermessensentscheidungen gibt es den Rechtsweg - hier kann die Ermessenausübung hinsichtlich Fehlgebrauch, Mißbrauch oder Ausfall überprüft werden. Fall Sie dazu extra Informationen wollen: das war eines der eher trockenen Themen an der Universität, bei dem ich aber über die ein oder andere Übersicht in meinen Ordnern verfüge. "

Dieses Angebot nehme ich gerne an, können Sie mir die Informationen zu diesem Thema in nächster Zeit zukommen lassen?

Hier nun das Beispiel eines Drohbriefes bzgl. LufSiG das auch im Internet veröffentlicht wurde, ich habe mir erlaubt einige signifikante Stellen zu unterstreichen:

Letzte Aufforderung aus Münster (datiert 18.05.2005) und ein Versuch der Beantwortung meiner Fragen, heute per Post erhalten:

Abs.: Bezirksregierung Münster/ Domplatz 6-7/ 48143 Münster

Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11.01.2005; Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) für Luftfahrer im Sinne von §4 in Verbindung mit §1 Abs.2 Nr.1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

Ihr Protest gegen die Durchführung der vg. Zuverlässigkeitsüberprüfung vom 01.06.2005; hier eingegangen am 03.06.2005

Sehr geehrter Herr Wiebelitz,

mit.o.g. Schreiben an den Herrn Regierungspräsidenten äußern Sie ihr Unverständnis darüber, dass Sie mit dem Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) am 15. Januar 2005 zum Personenkreis, der der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 LuftSiG unterliegt, gehören. Mit §7 Abs. 1 LuftSiG ist der Personenkreis, der einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehen ist, u.a. um Luftfahrer und Flugschüler im Sinne von §4 in Verbindung mit §1 Abs.2 Nr.1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetz (LuftVG) erweitert worden. Betroffen sind demnach Führer von Motorflugzeugen, Hubschraubern, Luftschiffen und Motorseglern. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, dass nach den Ereignissen vom 11. September 2001 auch der zivile Luftverkehr für Terroristen generell ein exponiertes Anschlagsziel darstellt. Durch die Zuverlässigkeitsüberprüfung soll verhindert werden, dass unzuverlässige Personen eine Ausbildung zum Piloten erlangen oder ein Luftfahrzeug führen.

Gleichzeitig wurde §4 Abs Nr. 3 LuftVG geändert. Demnach darf nunmehr die Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeuges nur erteilt werden, wenn u.a. „…keine Zweifel an der Zuverläössigkeit des Bewerbers nach §7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen…“.

Die Bezirksregierung Münster führt die Zuverlässigkeitsüberprüfungen als Luftsicherheitsbehörde des Landes NRW in Bundesauftragsverwaltung durch.

Zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen bezüglich der Zuverlässigkeitsüberprüfung nehme ich wie folgt Stellung:

Zwecks Klärung der Frage, ob eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. §7 LuftSiG nur zur Voraussetzung der Neuerteilung einer Erlaubnis gem. §4 LuftVG zu machen ist, oder ob diese auch bei Verlängerung bzw. Erweiterung von Lizenzen vorliegen muss, fand am 07. April 2005 eine Ressortbesprechung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesminister für Verkehr, Bauen und Wohnen statt. Beide Bundesministerien kamen darin überein, dass alle in §7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG genannten Luftfahrer und Flugschüler mit Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes zu überprüfen sind. Dies erfasst auch Personen, die bereits im Besitz einer Lizenz nach §4 Abs. 1 LuftVG sind. Da Sie zum Personenkreis der Lizenzinhaber gehören, habe ich weisungsgemäß Sie mit Schreiben vom 25.02.2005 und 24.05.2005 hinreichend aufgefordert, einen Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung bei der für Sie zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu stellen.

Die Frist für eine Wiederholung der Überprüfung bedarf gem. §17 Abs. 1 LuftSiG noch der Regelung durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern. Deshalb kann ich zur Frage, in welchen zeitlichen Abständen eine Wiederholungsüberprüfung durchgeführt werden muss, gegenwärtig keine Aussage treffen.

Da es gegenwärtig ebenso keine Durchführungsverordnung zum neuen Luftsicherheitsgesetz gibt, ist für die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung der neu aufgenommenen Privatpiloten §7 LuftSiG anzuwenden. Ergänzend greifen für das Verfahren dieser Zuverlässigkeitsüberprüfung die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder ein. Das Bundesverkehrsministerium des Innern hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen übergangsweise bis zum Inkrafttreten einer Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung gemäß §17 LuftSiG eine einheitliche Verfahrensweise vorgeschlagen. Hiernach ist gem. §4 Abs.1 LuftVG Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis, dass keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers bestehen dürfen. Verweigert ein Luftfahrer die Überprüfung seiner Zuverlässigkeit, so begründet dies Zweifel an der Zuverlässigkeit, da für die Bejahung der Zuverlässigkeit eine Überprüfung nach §7 LuftSiG zwingend vorgeschrieben ist. Gemäß §7 Abs.3 Ziffer 2 und 3 LuftSiG darf die Luftsicherheitsbehörde zur Überprüfung der Zuverlässigkeit Anfragen bei den Polizeivollzugs-, den Verfassungsschutzbehörden der Länder und dem Bundeszentralregister sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen.

Hinsichtlich einer noch zu erhebenden Verwaltungsgebühr möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Die Zuverlässigkeitsüberprüfung für Luftfahrer nach §7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG ist grundsätzlich eine gebührenpflichtige Amtshandlung. Dennoch können derzeit von mir keine Gebühren erhoben werden, da es insoweit an einer gebührenrechtlichen Kostebnregelung, mithin an einer rechtlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt. Da ich gegenwärtig auch hierüber keine Aussage treffen kann, wann mit einer solchen Kostenregelung zu rechnen ist, werde ich derzeit für die Feststellungen der Zuverlässigkeitsüberprüfung keine Gebühr erheben. Damit ich die Gebührenerhebung zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen kann, wird in den Ergebnismitteilungen an die Luftfahrer folgende Formulierung aufgenommen:

„Eine Gebührenerhebung für diese Entscheidung erfolgt durch gesonderten Bescheid.“

Bislang wird im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Münster für die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung für den Regelfall eine Gebühr von 15.- € und für Sonderfälle, die einen höheren Verwaltungsaufwand erfordern, 25.- € festgesetzt. Von einem erhöhten Verwaltungsaufwand ist dann auszugehen, wenn die Luftsicherheitsbehörde bei vorliegenden Erkenntnissen Akten bei den Strafermittlungsbehörden anfordern und/ oder eine Anhörung des Betroffenen durchführen muss. Zahlungspflichtiger ist der Antragssteller.

Die Voraussetzungen bezüglich der Erneuerung von Lizenzen und Berechtigungen können Sie den einschlägigen Vorschriften (LuftVG, LuftVZO, LuftPersV und JAR-FCL1 (deutsch) sowie zur Anerkennung ausländischer Lizenzen den §§28, 28a LuftVZO entnehmen.

Die Rückgabe der Lizenzen kann persönlich oder auf dem Postweg erfolgen, dieses obliegt Ihnen.

Bereits entstandene und künftig anfallende Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb oder einem möglichen Widerruf Ihrer Lizenzen liegen in Ihrer Verantwortung.

Ich fordere Sie erneut auf, die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde (Bezirksregierung Münster) mit dem Ihnen vorliegenden Antrag bis zum 15.08.2005 zu beantragen. Sollte der Antrag bis zum genannten Datum nicht bei der Luftsicherheitsbehörde vorliegen, sehe ich mich gezwungen, Ihre Lizenz nach §4 Abs.3 LuftVG zu widerrufen, da eine Verweigerung eines Luftfahrers zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründet. Zum vorgesehenen Widerruf gebe ich Ihnen hiermit nach §28 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW (VwVfG) bis zum 15.08.2005 Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

(Scheiper)

Zu Ihrer Frage zu den Kosten:
Für die ZÜP sind je nach Bundesland Gebühren zwischen 25 und 150 EURO im Gespräch. Eine Gebührenordnung ist nicht bekannt, man kann also nur hoffen daß Auswüchse wie bei JAR-FCL 3 unterbleiben. Wo bleibt bei all dem eigentlich die Rechtssicherheit?

Den Begriff Notstandsgesetz habe ich auch verwendet weil ohne Not unter Umgehung des Bundesrates d.h. die Voraussetzungen für die Überprüfungen gemäß LuftSiG sind nicht erfüllt, da die DVO dafür, siehe §17, schlicht nicht existieren, die Behörden durch einen Zuruf von Herrn Schilly dazu gezwungen werden die ZÜP ohne Rechtsgrundlage durchzuführen.
Der HLB - Hessischer Luftsportbund e.V. schrieb hierzu kürzlich auf seiner Homepage ( http://www.hlb-info.de ): „Auf erheblichen Druck des BMI, Minister Schilly [sic], sind die Bundesländer gezwungen worden, unverzüglich mit der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG zu beginnen.“

Ihren Ausführungen zu Herrn Beckstein kann ich nur zu gut folgen, leider zeigt auch Herr Schilly in zunehmenden Maße ähnliche Züge. Wird Herr Schilly nach der Wahl der SPD wieder sein bisheriges Amt erhalten? Das wäre in meinen Augen auch nicht gerade das Gelbe vom Ei und könnte mich durchaus davon abhalten für Ihre Partei zu stimmen.

Ihre Frage zu den Sperrgebieten:
Als z.B. Herr Busch zu Besuch war wurde ein Sperrgebiet mit einem Radios von 30 Nautischen Meilen eingerichtet, das entspricht einem Durchmesser von ungefähr 100 km. Für den Besuch von Herrn Ratzinger vom 18.8.2005 bis 21.8.2005 wird dies wohl wieder so kommen. Diese Einschränkungen gelten seltsamerweise nur für VFR-Flüge, also Flüge welche nach Sichtflugregeln durchgeführt werden, das sind die genannten kleinen Flugzeuge, die großen betrifft dies nicht, das soll verstehen wer will, mir ist das zu hoch. : http://www.edkb.de/, na wenigstens kann man diese mal aber eine Durchfluggenehmigung beantragen.
Dumm gelaufen ist das z.B. für den Flugplatz Mönchsheide, der in dieser Zeit ein Segelflugferienlager ausrichtet.
Am Nürburgring wurde für das gesamte Formel 1 Wochenende ein Sperrgebiet mit einem Durchmesser von 2,5 Nautischen Meilen eingerichtet ohne Höhenbegrenzung, das sind etwa 4,5 km. Im vergangenen Jahr konnte man da noch in 5000MSL drüber fliegen.
Die Sperrgebiete um deutsche AKW´s haben übrigens einen Durchmesser von 3 km und sind 450m hoch. Was ich davon halte habe ich Ihnen ja schon mitgeteilt.
Nun werden Stimmen laut die solche Sperrgebiete z.B. bei Fußballspielen in größeren Stadien fordern, ich bin mir sicher, daß z.B. bei der WM im nächsten Jahr bestimmt solche Sperrgebiete eingerichtet werden, na hoffentlich bekommen dann auch alle Flieger rechtzeitig mit wann wo gerade ein Spiel läuft bevor sie in den Flieger steigen.

In Erwartung, daß Sie sich zu den weiteren Problemfeldern noch äußern werden verbleibe ich mit besten Grüßen

Ralf Gula

www.luftrecht-online.de/regelwerke/pdf/LuftSiG.pdf

Portrait von Thorsten Majer
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Gula,

zum Problemfeld 2: hier ist wieder der Kern des Problems, dass die Sportflieger mit den Berufspiloten über einen Kamm geschert werden. Dies ist nicht sinnvoll und diese Meinung werde/würde ich auch in Berlin offensiv vertreten - das Gesetz / die Verordnung in dieser Hinsicht zu ändern liegt nicht (allein) in meiner Macht - aber darauf hinwirken kann man immer.

Hinsichtlich der Kostentragung beim Aktenversand bräuchte man den konkreten Einzelfall zur richtigen Beurteilung.

Die Aushebelung der ärztlichen Schweigepflicht empfinde ich auch als problematisch - man sollte diese nur bei deutlich umschriebenen Anzeichen / Auffälligkeiten zulassen.

Die Versicherung kommt aus ihrer Leistungspflicht nur heraus, wenn der Unfall vom Piloten verschuldet war (Achtung, verschiedene Verschuldensgrade) - bzw.der Unfall unmittelbar auf das gesundheitliche Problem zurückzuführen ist.

Die meisten Politiker (Ausnahme Beckstein) halten nicht alle Luftfahrer für Terroristen. Die Ängste in diesem Zusammenhang rühren von der Ausbildung, welche die Al-Qaida-Terroristen in verschiedenen westlichen Ländern genossen haben - aber wie gesagt müsste man trotzdem deutlicher zwischen Hobby- und Berufspiloten unterscheiden.

Die Unschuldsvermutung kommt aus dem strafrechtlichen Bereich. Das heißt man muss Ihnen nachweisen, dass Sie eine Straftat begangen haben. Insofern besteht hier schon ein Unterschied, denn mit der Regelung im LuftSiG wird nicht Ihre körperliche Freiheit, sondern die Freiheit Ihrem Hobby nachzugehen, eingeschränkt. Dabei will ich Letzteres keinesfalls abwerten oder Ähnliches - nur klarstellen, dass es zwei Paar Stiefel sind.

Dass die Antragsinitiative vom Piloten kommen muss, halte ich im Hobbyfliegerbereich für nicht richtig - das hatte ich in der letzten Antwort glaube ich schon betont.

Für einen konkreten Verdacht braucht es tatsächliche (!!!) Anhaltspunkte, die diesen begründen - daher kann man diese Voraussetzung nicht mit einem Trick umgehen.

Begriffe wie "unmittelbar drohende Gefahr" sind klassische juristische Begriffe, die man nicht wirklich vermeiden kann. Sie sind auszulegen und bei diesem Beispiel äußerst streng - dh es muss eine ganz klar abzusehende, nicht unerhebliche, Gefahr drohen. Solche Begriffe können rein theoretisch missbraucht werden - aber so etwas kann und wird in einem Rechtsstaat wie Deutschland überprüft und angegangen werden.

Den Generalverdacht erkenne ich nicht - und wenn man ihn rein hypothetisch annehmen würde, wäre das trotzdem noch keine unmittelbar drohende Gefahr - dazu braucht es wie gesagt tatsächliche Anhaltspunkte - also Tatsachen, die auf eine akute und konkrete Gefahrenlage hinweisen.

Die Liste der Behörden / Institutionen kann nicht beliebig über Ihre Daten verfügen - auch hierzu braucht es einen Anlass. Im Bundeszentralregister werden Sie, solange Sie nicht bspw. eine Freiheitsstrafe von ein paar Monaten erhalten, keine Eintragung haben.
Der Arbeitgeber kann auch nicht ohne Weiteres auf Daten der Verfassungsschutzbehörden zugreifen und andersherum.
Im Datenschutzbereich kann man über viel diskutieren - aber die Situation ist bei weitem nicht so schlimm, wie Sie sie darstellen. Und bei der Wahl zwischen Beckstein und Schily gibt es immer noch deutliche Unterschiede. Die Demokratie würde immensen Schaden nehmen, falls im IM in Zukunft ein bayrischer Wind weht.

Die JAR FCL ist wohl eine Rechtsverordnung des IM, die ohne Zustimmung des Bundesrats nicht in Kraft getreten wäre - also hat der Bundesrat zugestimmt.

Sollte die Regelung bzw.Verordnung hinsichtlich der Prüfungswiederholung wirklich fehlen, so ist das ein ernsthafter Missstand. Auch eine Durchführungsverordnung ist hier notwendig.

Herr Schily würde unser Innenminister bleiben - ich bin sicher nicht überall seiner Meinung und kritisiere ihn auch an den entsprechenden Stellen - aber bei der Wahl zwischen CDU und SPD - und eine dieser Parteien wird die Regierung stellen - ist u.a. im Bereich des Inneren die Wahl für mich keine schwierige Frage.

Ansonsten geht es bei mir in Neckar-Zaber natürlich auch stark um die Erststimme, da ich auf der Landesliste nicht abgesichert bin.

Für weitere Infos auch mal vorbeischauen bei www.thorsten-majer.de

wenn Fragen offen geblieben sind, einfach nochmal nachfragen - die Ermessensmaterialien versuche ich Ihnen alsbald als möglich zukommen zu lassen.

Am kommenden Sonntag bin ich sowohl auf dem Fliegerfest in Pleidelsheim, als auch beim Flugfest in Löchgau - vielleicht sieht man sich ja dort. (Pleidelsheim 12.30 - 14 Uhr, Löchgau 14.30 - 16 Uhr)

beste Grüße, Thorsten Majer