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Thorsten Frei
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Frage von Günther A. •

Wird die Bundesregierung über Art. 215 AEUV und Art. 29 EUV in der EU auf Sanktionen gegen die USA wegen anhaltender massiver und völker/rechtswidriger Schädigungen des globalen Ökosystems hinwirken?

1) Vgl. die Bestimmungen aus dem Trail-Smelter Case (Kanada vs. USA, 1941)

2) Vgl. Art. 4, 6 und 9 der Basler Konvention über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung

3) Vgl. Whitney Webb, On Earth Day, Remembering the US Military’s Toxic Legacy

https://www.mintpressnews.com/on-earth-day-remembering-the-us-militarys-toxic-legacy/227776/

4) ‘A trash can for the US’: anger in Mexico and Canada over toxic waste shipments

https://www.theguardian.com/us-news/2025/jan/14/mexico-canada-us-toxic-waste-shipments?utm_source=chatgpt.com

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr. A.

 

durch Artikel 29 EUV wird dem Rat der Europäischen Union die Befugnis übertragen, restriktive Maßnahmen (Sanktionen) gegen Regierungen von Ländern, die nicht in der Europäischen Union (EU) sind, gegen nichtstaatliche Entitäten (zum Beispiel Unternehmen) sowie gegen Personen (wie Terroristen) zu verhängen, um eine Veränderung ihrer Politik oder Aktivitäten zu bewirken. Gemäß Artikel 215 AEUV kann der Rat notwendige Maßnahmen erlassen, um die gemäß Artikel 29 EUV erlassenen Beschlüsse umzusetzen und sicherzustellen, dass diese in allen Mitgliedstaaten der EU einheitlich angewendet werden.

Die EU erlässt Sanktionen entweder als eigene Maßnahmen (d. h. autonome Sanktionen) und/oder, um Beschlüsse des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umzusetzen, in Fällen, in denen Nicht-EU-Länder, natürliche oder juristische Personen, Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten nationales Recht oder die Menschenrechte nicht achten oder Politiken oder Handlungen verfolgen, die gegen die Rechtsstaatlichkeit oder die demokratischen Grundsätze verstoßen. Bei diesen Sanktionen handelt es sich um vorbeugende und nicht um strafende Instrumente, die es der EU ermöglichen sollen, in Einklang mit den Prinzipien der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik schnell auf politische Herausforderungen und Entwicklungen zu reagieren.

Schädigungen des globalen Ökosystems fallen jedoch nicht in den oben dargelegten Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Damit hat die EU keine Rechtsgrundlage für die Verhängung von Sanktionen auf diesem Gebiet. 

Weitere Informationen zu den Sanktionen finden sich hier: https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/general-framework-for-eu-sanctions.html

Wir werden uns jedoch dafür einsetzen, dass die von Ihnen geschilderten Themen auf einer vertraulichen und konstruktiven Basis mit unseren Partnern angesprochen werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Thorsten Frei

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