Warum wurden Abgeordnete in die Aktivrente eingeschlossen und warum können sie den Freibetrag sofort nach Mandatsende in Anspruch nehmen?
Zum 01. Januar 2026 kommt die steuerfreie Aktivrente, demnach haben sozialversicherungspflichtig Beschäftigte mit Erreichen der gesetzlichen Regelarbeitsgrenze einen Anspruch auf den Freibetrag, wenn sie nach dem Renteneintritt weiterarbeiten.
Es erklärt sich daher nicht, dass Abgeordnete, die in keine Kasse einzahlen, in diese Regelung eingeschlossen wurden, erst recht nicht, da andere Berufsgruppen, die in die Sozialkassen einzahlen, ausgeklammert wurden.
Es erklärt sich auch nicht, dass Abgeordnete, die aus dem Bundestag ausscheiden und in die Privatwirtschaft wechseln und so einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen, sofort nach Mandatsende, den Freibetrag in Anspruch nehmen können.
Sehr geehrte Frau U.-B.,
Abgeordnete des Deutschen Bundestages sind nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Sie erhalten Abgeordnetenentschädigungen, keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im steuerrechtlichen Sinn. Diese Entschädigungen begründen keinen Anspruch auf die Aktivrente. Abgeordnete sind daher in ihrer aktiven Zeit nicht in die Regelung der Aktivrente eingeschlossen. Richtig ist, dass ein ehemaliger Abgeordneter die Aktivrente unter folgenden Voraussetzungen in Anspruch nehmen kann:
• Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze (und eben nicht bloß Mandatsende!)
• Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
• Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung
• Und er muss PV und KV als Arbeitnehmer entrichten
Die Information, dass Abgeordnete in ihrer Abgeordnetenzeit ein Recht erwerben auf Aktivrente bzw. dieses durchgesetzt hätten, ist falsch. Abgeordnete sind nicht rentenversicherungspflichtig und deshalb nicht anspruchsberechtigt. Eine Ausnahmeregelung für Abgeordnete wurde selbstverständlich nicht eingeführt.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Frei

