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Thorsten Frei
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Frage von Siegfried G. •

Warum gibt es für Ablösungen von Fußballern keine Mehrwertsteuer?

Es handelt sich bei den Ablöseverträge doch um Käufe.

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Sehr geehrter Herr G.

Fußballvereine im deutschen Profifußball müssen grundsätzlich Umsatzsteuer auf Spielertransfers zahlen, wenn es sich um Transfers zwischen in Deutschland ansässigen Vereinen handelt. Diese Ablösezahlungen gelten steuerrechtlich als „sonstige Leistungen“ i.S.d. § 3 UStG, weil dabei ein Recht (die Spielerlaubnis) übertragen wird. Für die Praxis bedeutet das, dass der abgebende Verein dem aufnehmenden Verein für den Transfer eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen muss. Der aufnehmende Verein kann diese Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, sofern er selbst steuerpflichtige Leistungen erbringt wie etwa beim Ticketverkauf, Sponsoring usw. Dadurch entsteht für die Vereine im Ergebnis ein steuerliches „Nullsummenspiel“. Die Umsatzsteuer wird zwar fällig, aber gleich wieder als Vorsteuer geltend gemacht. Schließlich soll die Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer lediglich den Endverbrauch besteuern. In der Unternehmerkette betrifft das dann auf jeder Handelsstufe nur den jeweiligen Mehrwert.

Etwas anders gelagert sind Transfers mit dem Ausland. Ist der empfangende Verein im Ausland ansässig, wird die Leistung im Ausland ausgeführt und ist damit im Inland nicht umsatzsteuerbar. Zahlt ein deutscher Fußballverein einem ausländischen Fußballverein eine Ablösesumme für die Überlassung eines Spielers, führt der ausländische Verein im Inland eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistung aus. Steuerschuldner gegenüber dem Finanzamt ist bei derartigen Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmern der Leistungsempfänger, also der deutsche Fußballverein. Untereinander rechnen die beiden Vereine in diesem Fall mit Nettobeträgen ab. Die Überlassung von Spielern im Inland gegen Ablösezahlungen ist also umsatzsteuerpflichtig. Gleichwohl führt auch dies beim Staat zu keiner Erhöhung des Steueraufkommens. Dies ist wiederum im Vorsteuerabzug begründet.  

 

Mit freundlichen Grüßen 

Thorsten Frei

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