Wann wird gegen Abgeordnete mit klar rechtsradikaler Gesinnung sowohl im Bund wie auch im Land aufgrund von Art. 18 GG vorgegangen und solche aus Bundestag/Landtag entfernt?
Sehr geehrter Herr Frei, es wird vielfach das Verbotsverfahren für die Partei nach Art. 21 GG bei Verletzung der freiheitlich demokratische Grundordnung gesprochen. Wann thematisiert man das mal für den einzelnen Abgeordneten aufgrund von Art. 18 GG? Der Abgeordnete ist zwar nach Art. 38 Abs. 1 S. 2, 20 Abs. 1 GG „geschützt“ - das findet aber aus meiner Sicht seine Grenze, wenn dieses erwiesen ist (der Verfassungsschutz diese Gesinnung bescheinigt). Meinen Sie nicht auch? Ich bin leider nicht antragsbefugt (§ 36 BVerfGG)…

Sehr geehrter Herr D.,
dass das Gutachten des Verfassungsschutzes noch einmal unterstrichen hat, dass die AfD keine normale oder gar „harmlose“ Partei ist, liegt auf der Hand. Umgekehrt ist auch klar, dass es festgelegte Regeln im Umgang mit Verfassungsfeinden gibt. Diese sauber anzuwenden, ist entscheidend, um den Feinden unserer Verfassung Paroli zu bieten und diese nicht noch umgekehrt zu stärken. Sie können aber sicher sein, dass die antragsberechtigten Institutionen die vorhandenen Möglichkeiten sehr sorgfältig bewerten. Am Ende bedarf es aber immer einer Gesamtabwägung und der Klarstellung, das eine politische Partei immer nur politisch erfolgreich bekämpft werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Frei