(...) Ihre Bedenken, dass mit Internetsperren auch zulässige Inhalte ausgeblendet werden können, wurden im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens intensiv erörtert. Der Gesetzentwurf wurde deshalb dahingehend abgeändert, dass eine Sperre nur gegen Kinderpornografie und erst dann angeordnet werden darf, wenn zuvor eine Löschung versucht worden und gescheitert ist. Der Vorwurf der Geheimhaltung konnte dadurch entkräftet werden, dass ein vom Datenschutzbeauftragten eingesetztes Kontrollgremium die Sperrlisten jederzeit überprüfen darf. (...)
Genaues Hinschauen lohnt sich!
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