Frage von Hilmar B. •

Offenbar wurden erfundene Interviews in deutschsprachigen Medien publiziert. Sind Sie der Meinung, dass der Gesetzgeber sicherstellen sollte, dass Fantasien nicht als Fakten publiziert werden dürfen?

Bericht auf der Seite von UberMedien.

https://uebermedien.de/103862/nius-und-die-erfundenen-zitate/?utm_sourc…

Zitat: „Nius“ und „Exxpress“ werfen also zwei komplett verschiedene Sachen in einen Topf und vermischen sie gründlich. Und das nicht nur im ersten Absatz, sondern in jedem. Jedes Fake-Zitat, das „Nius“ Lars Feld zuschreibt, hat Ähnlichkeiten mit echten Zitaten Felds aus dem „Focus“-Interview. Nur wird es jedes Mal umgebaut und in einen falschen Zusammenhang gestellt. Es sieht sehr danach aus, dass hier eine KI am Werk war.

Zitatende.

Portrait von Swantje Michaelsen
Antwort von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Hallo Herr B.,

aus dem Zusammenhang gerissene, verdrehte oder gar komplett erfundene Zitate gehören nicht in einem journalistischen Bericht. Das widerspricht schlicht den grundlegenden Prinzipien journalistischen Arbeitens und der journalistischen Sorgfaltspflicht. Auch gehört es zu dieser Sorgfaltspflicht verantwortungsvoll und vorsichtig mit KI-Technologien umzugehen, weshalb sich viele Redaktionen bereits selbst Richtlinien für den Umgang mit KI gegeben haben. Gleichzeitig sind Presse-, Medien- und Meinungsfreiheit verfassungsrechtlich verbriefte Rechte, die grundlegende Funktionen in unserer Demokratie erfüllen. Daher darf der Staat die Einhaltung journalistischer Standards nicht überprüfen, denn das wäre Zensur. Der Gesetzgeber hat aber die Pflicht, den ordnungspolitischen Rahmen so zu gestalten, dass eine Überprüfung und eine Selbstkontrolle stattfinden - insbesondere dort, wo unabhängige Redaktionen sich nicht freiwillig einer staatsfernen Aufsicht z.B. durch den Deutschen Presserat unterworfen haben. 

Für journalistisch arbeitenden Onlinemedien hat der Gesetzgeber - in diesem Fall die Länder, die alle gesetzgeberischen Kompetenzen im Kultur- und Medienbereich innehaben - bereits 2020 einen Handlungsbedarf erkannt und mit dem Medienstaatsvertrag (MStV) neue Sorgfaltspflichten für Onlinemedien eingeführt. Artikel 19b MStV regelt die Sorgfaltspflichten bei der Verbreitung von Nachrichten durch Anbieter von Onlinemedien. Er fordert eine sorgfältige Prüfung des Inhalts, der Herkunft und der Wahrheit von Nachrichten vor deren Verbreitung. Zusätzlich müssen Anbieter von Onlinemedien bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen klarstellen, ob diese repräsentativ sind. Die Aufsicht übernehmen die staatsfernen Landesmedienanstalten, solange sich diese Anbieter nicht einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle unterworfen haben. Im Falle von Nius wäre die zuständige Landesmedienanstalt die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) zuständig und für Exxpress gelten die Gesetze in Österreich.

Freundliche Grüße

Swantje Michaelsen 

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Swantje Michaelsen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN