Stephan Hösl MdL
Stephan Hösl
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Frage von Manuel S. •

Frage an Stephan Hösl von Manuel S. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Stephan Hösl,

Mir wurde mitgeteilt, dass beschlossen wurde, dass die Länder in eigener Verantwortung vor dem Hintergrund des jeweiligen Infektionsgeschehens und landesspezifischer Besonderheiten über die schrittweise Öffnung der folgenden verbliebenen Bereiche mit Auflagen auf der Grundlage von gemeinsamen Hygiene- und Abstandskonzepten der jeweiligen Fachministerkonferenzen entscheiden werden:

•Vorlesungsbetrieb an Hochschulen •Übergang der Kinderbetreuung in den eingeschränkten Regelbetrieb gemäß Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz •Volkshochschulen, Musikschulen und sonstige öffentliche und private Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich •Bars, Clubs und Diskotheken •Messen •Fahrschulen •Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe •Sportbetrieb in allen öffentlichen und privaten Indoor-Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern •Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen •Betrieb von sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wiederaufnahme von Wettkampf- und Leistungssport •Kleinere öffentliche oder private Veranstaltungen oder Feiern sowie Veranstaltungen ohne Festcharakter •Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen) •Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen.

Die schwarz-gelbe Landesregierung in NRW hat entschieden, dass Personen die aufgrund einer Erkrankung keine Maske tragen können, sich dies von einem Arzt attestieren lassen können.

Meine Frage ist, wer haftet dafür, wenn jemand die Masken nicht vertragen kann, weil diese Menschen Asthma haben oder Atemprobleme haben und oder wenn jemand von seiner Krankheit nichts weiß und diese Menschen, ohnmächtig zusammenbrechen plötzlich? Wer ist dann haftbar das Land, die Kommune oder der Geschäft selber?

Was passiert eigentlich, wenn herauskommen sollte, dass die Entscheidung zur Verhängung eines Corona-Lockdowns möglicherweise falsch gewesen ist? Wenn sich der Verdacht erhärten sollte, dass der wirtschaftsschädliche Corona-Lockdown falsch gewesen ist.

Mit Freundlichen Grüßen
Manuel Schnackertz

Stephan Hösl MdL
Antwort von
parteilos

Sehr geehrter Herr Schnackertz,

ich danke Ihnen für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

* Der überwiegende Teil der von Ihnen aufgezählten Bereiche sind in Sachsen bereits wieder mögliche und geöffnet. Die Einhaltung der geltenden Hygienemaßgaben ist dabei für alle verpflichten. Beispielhaft möchte ich hier nur diese aufführen:

* Hochschulen können Präsenzvorlesungen durchführen. Viele entscheiden sich zu einer Kombination aus Präsenzphasen und Onlineangeboten.
* Freizeit- und Sporteinrichtungen sind geöffnet und können ihre Angebote durchführen.
* Private Feiern sind bis 100 Personen möglich.
* Clubs/Bars sind geöffnet (ohne Tanzveranstaltungen)
* Die Einhaltung der geltenden Hygieneregeln ist in allen Bereichen Grundvoraussetzung.

* Sachsen hat in der neuen Allgemeinverfügung, die ab 01.09.2020 gilt, die am weitesten reichenden Lockerungen beschlossen.
* Ähnlich wie in Nordrhein-Westfalen gilt jedoch auch ihn Sachsen, dass Menschen, die ihm Besitz eines ärztlichen Attestes oder eines Schwerbehindertenausweises sind, das gesundheitliche Einschränkungen bescheinigt, die durch das Tragen einer Maske entstehen bzw. verstärkt werden, von der Maskenpflicht befreit sind. Insofern stellt sich die Frage der Haftung an dieser Stelle nicht, da das Tragen einer Maske nicht verpflichtend für diese Personengruppe ist.
* Sollte erst beim Tragen einer Maske auffallen, dass gesundheitliche Einschränkungen bestehen, ist der Gang zum Arzt bezüglich einer Prüfung im Sinne jedes Einzelnen.
* Die Maskenpflicht als solche gilt in Sachsen im öffentlichen Nahverkehr sowie Fahrdiensten, in Reisebussen (wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann), in Geschäften, Läden sowie Kindertagesstätten, Schulen und Horten.
* In allen anderen Bereichen gilt die Empfehlung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
* In keinem der zahlreichen Verfahren zur Frage des Lockdowns und seiner Rechtmäßigkeit ergangen sind, wurde abschließend geurteilt, dass die ergriffenen Maßnahmen nicht rechtens waren oder in der Form der Anordnung unangemessen oder unrechtmäßig waren. Natürlich sind noch nicht alle Verfahren abgeschlossen.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen ausreichend beantworten und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Stephan Hösl

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