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Stefan Naas
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Frage von Ozan C. •

Können Sie einen Antrag zur Änderung der Zuständigkeit des Landesjustizprüfungsamtes für die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen zum Examen zum Zweck der Erlangung des integ. LLB einreichen?

Sehr geehrter Herr Naas,

ich bin Gründer von JURIST IN TIME und Initiator der Petition für die Einführung des integrierten Bachelor of Laws (www.openpetition.de/!llb). Die Petition gilt ausdrücklich bundesweit.

Können Sie einen Antrag zur Änderung der Zuständigkeitsregelung des Landesjustizprüfungsamtes für die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen zum Ersten Juristischen Examen zum Zwecke der Erlangung des integrierten LL.B's einreichen?

Nach § 11 II 1 JAG müssen Jurastudierende ein Jahr in Hessen studiert haben, damit sie zum Ersten Juristischen Examen zugelassen werden.

Nach dem neuen Gesetz § 25a I Nr. 1 JAG für diesen LLB muss das Hessische Justizprüfungsamt feststellen, dass die Zulassungsvoraussetzungen zum Ersten Jur. Examen vorliegen.

Studienortwechsler*innen müssen dadurch ein Jahr in Hessen eingeschrieben sein.

Es entsteht ein Fehler im Rechtssystem, das diese Einjahresfrist dazu da ist, dass sich die Studis ordentlich auf das Examen vorbereiten können.

Dankeschön!

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Antwort von
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Hallo Herr O.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr tolles Engagement für eine moderne und praxisnahe Juristenausbildung. Bitte entschuldigen Sie meine späte Antwort. Die Einführung eines integrierten Bachelor of Laws stellt einen wichtigen Schritt in Richtung internationaler Anschlussfähigkeit und beruflicher Durchlässigkeit dar.

Die von Ihnen geschilderte Problemstellung und die Kritik kann ich bestens nachvollziehen. Beide Vorschriften sind für sich genommen sachgerecht: Die Einjahresregelung dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Examensvorbereitung im prüfenden Bundesland; die Zuständigkeit des Landesjustizprüfungsamts ergibt sich logisch aus seiner Verantwortung für die Durchführung der staatlichen Prüfung. Wer nach Hessen wechselt und einen integrierten Bachelorabschluss anstrebt, ist derzeit faktisch verpflichtet, ein volles Jahr im Land immatrikuliert zu sein – selbst dann, wenn alle inhaltlichen Voraussetzungen längst erfüllt sind. Dies kann unnötige Hürden für Mobilität und Flexibilität schaffen und konterkariert letztlich das Ziel einer zeitgemäßen, offenen Studienstruktur.

Ich halte es daher für sinnvoll, darüber nachzudenken, ob diese Regelung für den Anwendungsbereich des § 25a JAG angepasst werden kann – etwa durch eine Sonderregelung für Studienortwechslerinnen und -wechsler oder eine erleichterte Anerkennung bereits erbrachter Studienzeiten aus anderen Bundesländern. Die Verantwortung des Landes für die Prüfungsdurchführung und Qualitätssicherung muss dabei selbstverständlich gewahrt bleiben.

Ich unterstütze Ihr Ansinnen, zu prüfen, ob das Landesjustizministerium in einer nächsten Reform des Juristenausbildungsgesetzes eine solche Differenzierung denkbar und umsetzbar wäre. Es wäre ein pragmatischer Schritt hin zu mehr Durchlässigkeit, ohne den ordnungspolitischen Rahmen zu gefährden. Ebenfalls werde ich unsere studentische Vorfeldorganisation, die Liberalen Hochschulgruppen, kontaktieren und mit Ihnen debattieren, inwiefern ein erweitertes studentisches Engagement in diesem Bereich sinnvoll ist.

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. Stefan Naas

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