(...) Der von Ihnen angesprochene Fraktionszwang besteht nicht, da gemäß Art. 38 I 2 GG die "Vertreter des ganzen Volkes an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen" sind. (...)
Genaues Hinschauen lohnt sich!
Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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