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Stefan Kaufmann
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Frage von Karl S. •

Frage an Stefan Kaufmann von Karl S. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Kaufmann,

einige Aussagen in Ihrer Antwort ( http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_stefan_kaufmann-575-37694--f367761.html#q367761 ) sind mir nicht ganz klar.

z.B.: "Denn durch die Ratifikation der Suchtstoffkonvention der Vereinten Nationen hat sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, den Besitz, Anbau und Verkauf von Betäubungsmitteln unter Strafe zu stellen"
Meines Wissens nach haben auch Tschechien,Portugal, Spanien, Holland, Belgien,... die Suchtgiftkonvention unterzeichnet, wieso ist es diesen Ländern trotzdem möglich Cannabiskonsumenten zu entkriminalisieren und z.B.: den Anbau von 5 Pflanzen zum Eigengebrauch zu legalisieren?

Weiters schreiben sie: "Wissenschaftliche Erkenntnisse bestätigten, dass der Gehalt an Tetrahydrocannabiol in Cannabisprodukten unterschiedlich hoch ist und stetig ansteigt, so dass die Einführung einer Höchstgrenze für den Straßenverkehr nicht möglich ist."

Sollte für eine Obergrenze für die Teilnahme am Straßenverkehr nicht abhängig vom Wirkstoffgehalt im Blut sein?
Verzeihen sie mir dass ich wieder den Vergleich mit Alkohol heranziehe, aber die Obergrenze von Alkohol im Blut ist doch auch nicht abhängig davon ob man Getränke mit 5%,15% oder 50% Volumsprozent Alkohol konsumiert hat?

Könnten sie bitte ihrer Aussagen konkretisieren?

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Sehr geehrter Herr Sporrer,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. Wenden Sie sich bitte zukünftig zuständigkeitshalber an Ihre Wahlkreisabgeordneten in Berlin.

Ihrer Frage bezüglich einer Entkriminalisierung von Cannabiskonsumenten sehe ich in meiner vorherigen Antwort bereits genüge getan. Paragraph 29 Abs. 5 BtMG räumt den Gerichten bei einem Eigenverbrauch des Konsumenten in geringen Mengen eine Ermessensentscheidung ein. Hier kann - stets bei Betrachtung des Einzelfalls - von einer Freiheitsstrafe abgesehen werden. Wieso die von Ihnen genannten Länder angeblich den Eigenanbau von 5 Cannabispflanzen erlauben, kann ich Ihnen nicht beantworten. Für das deutsche Staatsgebiet gelten jedenfalls die deutschen Gesetze. Während eines Urlaubs in den genannten Ländern könnten Sie hingegen ebenfalls von den dortigen vermeintlich laxeren Gesetzen „profitieren“.

Weiter führen Sie einen Vergleich von Alkohol und Cannabis bezogen auf eine Obergrenze für die Teilnahme am Straßenverkehr an. Betäubungsmittel wie Cannabis beeinträchtigen ähnlich wie Alkohol die Fahrtüchtigkeit, speziell das Hemmungsvermögen sowie die intellektuellen und motorischen Fähigkeiten. Für die Fahruntüchtigkeit bei Alkoholkonsum liegt die absolute Fahruntüchtigkeit nach herrschender Meinung bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille. Anders ist dies bei Cannabis. Hier spricht man von relativer Fahruntüchtigkeit. Die umfangreichen Maastricht-Studien zur Untersuchung der Fahruntüchtigkeit bei Cannabiskonsum waren in Bezug auf die Ermittlung eines absoluten Wertes erfolglos. Anders als bei Alkohol sind hier die Unterschiede der Beeinträchtigung weniger von der Konsummenge als vom Konsumenten und dem Konsumierten abhängig. Bei etwaigen Ahndungen ist im übrigen neben dem Cannabiskonsum auch eine Fahruntüchtigkeit nachzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Stefan Kaufmann

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