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Stefan Gelbhaar
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Jochen T. •

Warum werden die über den Promillewert hinaus beeinträchtigenden Nachwirkungen im Verkehrsrecht bei Alkohol nicht bedacht, mit dickem Kopf ist es zumindest denkbar, das man nicht 100% fahrtüchtig ist?

Ich verstehe nicht, warum der verhältnismäßig starke Ausschleichvorgang und Afterglow bei (Weinkonsum) Alkoholkonsum nicht im Verkehrsrecht beachtet wird? Mit 1Promille dauert der Abbau ja 10Std. bei Frauen 12Std. und der Schädel davon locker nochmal so lang. Wird jedoch komplett verschwiegen obwohl die Risiken zu verunfallen nicht wie bei Nüchternen liegen. Der Kopf dröhnt, der Magen rumort, der Körper sehnt sich nach Wasser und nicht selten sind Übelkeit und Erbrechen die Folge.

https://medlexi.de/Kater_(Alkoholintoxikation)
https://de.wikipedia.org/wiki/Kater_(Alkoholintoxikation)
https://www.menshealth.de/behandlung/tipps-gegen-den-kater/

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Sehr geehrter Herr T.,

ein Kater, der typischerweise einige Stunden nach dem letzten Alkoholkonsum einsetzt, erreicht seinen Höhepunkt, sobald kein Restalkohol mehr im Blut ist. Unstrittig ist, dass geistige Leistungsfähigkeit und somit auch das Fahrvermögen unter einem Kater stark beeinträchtigt sind, wie im betrunkenen Zustand.  Um es klar zu sagen: Wer verkatert ist, kann kein Fahrzeug führen und hat auf der Straße nichts zu suchen.  

Solange Restalkohol nachgewiesen werden kann, ist die Sache ja auch denkbar einfach. Da gibt es klare gesetzliche Regelungen. Herausfordernd wird der Nachweis der Fahruntüchtigkeit bei Null-Promille. Denn die Auswirkungen eines Alkoholexzesses sind noch viel länger zu spüren, als dies im Blut nachzuweisen ist.

Die Beurteilung einer Gefahrenlage und die Gefährdung der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmenden, ist möglich, wenn es zu Fahrunsicherheiten oder Verhaltensauffälligkeiten des/der Fahrzeugführer:in im Straßenverkehr kommt. In solchen Fällen können die Dienstkräfte der Polizei gezielte Überprüfungen der Verkehrstüchtigkeit veranlassen.

Zwar hat die Polizei die Befugnis, KfZ-Fahrende jederzeit und ohne Grund anzuhalten (vgl. § 36 StVO), es gibt dafür jedoch einen klaren rechtlichen Rahmen und entsprechende Vorschriften, die zu Geld- oder Freiheitstrafen, Punkten und Führerscheinentzug führen können. Im Falle von Alkoholkonsum bedingt dies jedoch den Nachweis ebendessen im Blut oder in der Atemluft. Das ist klar messbar und nachweisbar. Rechtlich also „wasserdicht“.

Aber wann gilt die Fahruntüchtigkeit im Falle eines Katers als nachgewiesen? Mit welchen Kriterien kann dieser Zustand zum Tatbestand gemacht werden? Reaktionszeit testen? Konzentrationsmängel aufzeigen? Ab welchem Ausmaß von Ausfallerscheinungen liegt hier dann Fahruntauglichkeit vor? Es gibt keine rechtssicher quantifizierbaren Beurteilungskriterien und Messmethoden für einen möglichen Tatbestand „Kater“.

Wenn die Polizei allerdings Fahrfehler feststellt, dann ist die Fahruntüchtigkeit auf Grund dieser konkreten Anhaltspunkte belegbar und entsprechende Konsequenzen werden möglich.

Ihr
Stefan Gelbhaar 

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