Warum sind im SLAPP-Gesetzesentwurf nicht "rein inländische", z.B. über Strohpersonen geführte, Rechtsstreitigkeiten ausgeschlossen? U.a. der BRAK ist unklar, was für Informationen im WWW gilt.
"Rein inländische Rechtsstreitigkeiten bestehen nach dem Entwurf zwischen Parteien, die ihren Wohnsitz im Inland haben und wenn sich „alle den Sachverhalt betreffenden Umstände im Inland befinden“. Unklar ist, ob dies auch bei – theoretisch weltweit abrufbaren - Informationen im Internet der Fall ist.", so u. a. die Bundesrechtsanwaltskammer: https://www.brak.de/newsroom/news/einschuechterungsklagen-regierung-beschliesst-entwurf-zum-schutz-vor-slapp-klagen/Warum soll nach dem Projekt der Bundesregierung der inländische SLAPP-Schutz nicht gelten, zudem nicht für SLAPP-Anliegen über inländische Strohpersonen oder sonstige Stellen? Wie soll mit grenzüberschreitend abrufbaren und verarbeiteten Informationen "rein inländisch" umgegangen werden? Ist das SLAPP-Gesetz durchdacht konzipiert worden oder folgt der späte Entwurf einfach der im März 2026 endenden Umsetzungsfrist der Anti-SLAPP-Richtlinie der EU?
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Das Gesetz dient zuallererst der Umsetzung der Anti-SLAPP-RL. Als SPD sind wir für die Eröffnung des Anwendungsbereichs auch bei rein nationalen Sachverhalten. Erstens weil Lokaljournalist*innen, die über einen lokalen Missstand berichten, genauso schützenswert sind, dann aber ggf. kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Die Abgrenzung, was national und was grenzüberschreitend ist, gestaltet sich schwierig und wird gerichtlichen Aufwand erzeugen. Wie Gerichte das im konkreten Fall auslegen werden, ist nicht klar.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Eichwede

