Planen Sie eine gesetzliche Verpflichtung (im SGB VIII/DRiG), dass Jugendamtsmitarbeiter und Richter zwingend von unabhängigen Stellen zu häuslicher Gewalt geschult werden, statt von Lobbygruppen?
Sehr geehrte Frau Eichwede, Recherchen von CORRECTIV ("Plötzlich bist Du das Problem", 2023) und Rügen der UN-Sonderberichterstatterin zeigen ein systemisches Defizit im Familienrecht: Nicht nur Richter, sondern vor allem Mitarbeiter der Jugendämter interpretieren das Schutzverhalten gewaltbetroffener Mütter oft fälschlicherweise als "Bindungsintoleranz" oder "PAS" (Parental Alienation). Die Ursache liegt oft in der Ausbildung und Fortbildung. Jugendämter agieren als "Wächter" im Verfahren. Wenn dort wissenschaftlich widerlegte Konzepte angewandt werden und Mitarbeiter nicht darin geschult sind, die Dynamik von häuslicher Gewalt (Coercive Control) zu erkennen, werden Täter-Opfer-Umkehren begünstigt. Es ist fatal, dass private Träger und Lobbygruppen Einfluss auf diese Schulungsinhalte haben, während unabhängige Gewaltschutz-Expertise fehlt. Ohne gesetzliche Standards für die Qualifikation im Jugendamt und Gericht bleibt der Gewaltschutz ein Glücksspiel.
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Die SPD-Bundestagsfraktion hat den Schutz vor häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt zu einem Schwerpunkt dieser Legislatur gemacht. Mit der am 8. Mai 2026 beschlossenen Reform des Gewaltschutzgesetzes haben wir die elektronische Aufenthaltsüberwachung in Hochrisikofällen und verpflichtende Täterarbeit eingeführt. Klar ist aber, dass das kein Schlusspunkt sein kann. Zu den nächsten Schritten zählt unter anderem eine Reform des Familienrechts zum besseren Schutz von Gewaltopfern in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren. Solange gewaltbetroffene Elternteile in Sorge- und Umgangsverfahren faktisch zum Kontakt mit Tätern gezwungen werden können, bleibt der Gewaltschutz lückenhaft.
Zur konkreten rechtlichen Ausgestaltung Ihres Vorschlags muss differenziert werden. Die Fortbildung von Richterinnen und Richtern ist wegen der richterlichen Unabhängigkeit und der Länderkompetenz für die Justiz nur begrenzt bundesgesetzlich regelbar. Wichtig sind verbindliche fachliche Mindeststandards für die Inhalte familienrechtlicher Fortbildungen, die sich an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen orientieren.
Bei den Jugendämtern hat der Bund mehr Gestaltungsspielraum und steht in der Verantwortung lückenlosen Gewaltschutz zu garantieren. Mit dem Gewalthilfegesetz gilt seit 2025 klar, dass Kinder, die häusliche Gewalt gegenüber einem nahestehenden Dritten miterleben, selbst gewaltbetroffen sind. Im SGB VIII ist geregelt, dass die Gefährdungseinschätzung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft erfolgen muss.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Eichwede

