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Sören Bartol
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Frage von Sören B. •

Frage an Sören Bartol von Sören B. bezüglich Innere Sicherheit

Wie stehen Sie zur geplanten Änderung der Approbationsordnung und den dadurch resultierenden, gravierenden Nachteilen der Medizinstudenten im Praktischen Jahr?

Folgende Punkte sind derzeit im Entwurf enthalten:
1.) Die folgenden Punkte gelten lediglich im Falle einer Epidemie nationaler Tragweite, die nach Verabschiedung der geplanten Novelle des Infektionsschutzgesetzes ermöglicht wird.
2.) Famulaturen und Pflegepraktika werden auch während des regulären Semesters ermöglicht, solange kein ordentlicher Lehrbetrieb stattfindet.
3.) Das M2 soll verschoben werden können. Alle zum M2 zugelassenen Studierenden sollen bereits bis Mitte April ins PJ starten. Das Wahltertial muss in der Allgemeinmedizin oder “in einem klinisch-praktischen Fachgebiet, in dem die Mitwirkung der studierenden Personen an der Gesundheitsversorgung zur Bekämpfung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite notwendig ist” absolviert werden. Sollte es die Versorgungslage notwendig machen, kann das Wahltertial im PJ zugunsten eines verlängerten Tertials in der Inneren Medizin verkürzt werden.
4.) Das M2 soll nach dem PJ nachgeholt werden. Die Lernphase (Abstand zwischen Ende des PJ und frühester Stex-Termin) verkürzt sich auf sechs Wochen. Fehlzeiten im PJ (bspw. durch Quarantäne), die über die 30 Tage hinaus gehen, sollen innerhalb dieser 6 Wochen nach regulärem PJ-Ende nachgeholt werden können.
5.) PJler*innen, bei denen während des Pandemiefalls das M3 ansteht, bekommen eine Prüfung, die sich an den verfügbaren Kapazitäten orientiert: Pro Tag sollen nur zwei Prüfer*innen prüfen. Der Umfang der Prüfung für die einzelnen Geprüften bleibt aber gleich.

Hier der Link zur Stellungnahme:
https://www.bvmd.de/fileadmin/user_upload/2020-03-25_Stellungnahme_der_…

beste grüsse aus Marburg

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Baumgardt,

vielen Dank für Ihre Frage bei Abgeordnetenwatch, die sich mit der geplanten Änderung der Approbationsordnung aufgrund der Epidemie auseinandersetzt. Gerne möchte ich kurz auf Ihre Punkte und die Stellungnahme der Bundesvertretung der Medizinstudierenden in Deutschland e.V. eingehen.

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung vom 25. März 2020 das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite verabschiedet und sogleich jene epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt. Durch das Gesetz hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) vom Gesetzgeber eigene Kompetenzen zur Eindämmung des Coronavirus bzw. zur Bekämpfung der Lungenkrankheit COVID-19 erhalten. Das BMG kann auf dem Wege von Anordnungen bzw. durch Rechtsverordnungen verschiedene Maßnahmen ergreifen, die auch ein stärker koordiniertes Vorgehen von Bund und Ländern bei der Bekämpfung ermöglichen. Es hat aber nun auch erweiterte Möglichkeiten, um insbesondere unser Gesundheitswesen auf die noch vor uns liegende Zuspitzung der Situation im gesamten Gesundheitsbereich vorzubereiten.

In § 5 - Epidemische Lage von nationaler Tragweite, Verordnungsermächtigungen Absatz 2 Nr. 7 b) des Gesetzes wurde auch die von Ihnen und vom bvmd angesprochene Änderung vorgenommen, wonach das BMG im Wege der Rechtsverordnung ermächtigt wird:

„abweichend von der Approbationsordnung für Ärzte die Zeitpunkte und die Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung festzulegen und zu regeln, dass Medizinstudierenden infolge einer notwendigen Mitwirkung an der Gesundheitsversorgung keine Nachteile für den Studienfortschritt entstehen“

Ich möchte Sie ausdrücklich auf die Begründung des Gesetzes hinweisen. Hier nimmt der Gesetzgeber zur Notwendigkeit der Regelungen konkret Stellung, hier heißt es:

„Buchstabe b) ermöglicht dem Bundesministerium für Gesundheit Maßnahmen, die es ermöglichen abweichend von den Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) das Medizinstudium unter den Rahmenbedingungen der epidemischen Lage von nationale Tragweite fortzusetzen und gleichzeitig Medizinstudierende im Rahmen ihres Studiums stärker als bisher auch in der Versorgung einzusetzen. Dies setzt voraus, dass ihnen […] daraus keine Nachteile für den Studienfortschritt entstehen. […] So wird der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aufgrund der epidemischen Lage nach derzeitigen Erkenntnissen voraussichtlich nicht planmäßig durchgeführt werden können. Daher sollen die Studierenden, die zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen sind, zuerst das PJ durchlaufen, dessen Beginn auf Anfang April 2020 vorgezogen werden soll. Der Zweite und Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung würde dann im Anschluss abgelegt werden. Weiterhin sollen Erleichterungen im Ablauf des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung vorgesehen werden, um zu gewährleisten, dass die aktuellen Studierenden ihr Medizinstudium planmäßig abschließen können. Die Maßnahmen insgesamt werden so ausgelegt, dass sie einerseits sicherstellen, dass Studierende sofort einen Beitrag zur Versorgung leisten können und ihnen gleichzeitig keine Nachteile im Studienverlauf entstehen. Insgesamt soll ein Rahmen für Fakultäten und Länder geschaffen werden, um das Medizinstudium an die erforderlichen Maßnahmen für den Krisenfall anzupassen. Dies korrespondiert auch mit den Empfehlungen des Medizinischen Fakultätentages (MFT), der sich an Fakultäten und Länder bereits gewandt hat, um entsprechende Maßnahmen zu treffen.“

Das BMG hat besagten Rahmen am 31. März 2020 durch die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite erlassen.

Hier hat das BMG den Bundesländern größtmögliche Flexibilität bei der Anwendung der Regelungen eingeräumt. So wurde in § 7 Abs. 4 der Verordnung die Möglichkeit geschaffen, die M2-Prüfung – sollte sie wider Erwarten unter den aktuellen pandemischen Bedingungen in einzelnen Bundesländern dennoch möglich sein – durchführen zu können.

Außerdem beinhaltet die Verordnung eine Regelung zur Verkürzung des sogenannten „vorzeitigen Praktischen Jahres“ für den Jahrgang 2020/21 um 3 Wochen auf dann 45 Wochen (vgl. § 5 Abs. 2). Die Prüfungstermine für die M2-Prüfung wurden auf den 13. bis 15. April 2021 festgelegt. Auf diese Weise wird Zeit zur Vorbereitung auf die M2-Prüfung bzw. dann auch mit Abstand die M3-Prüfung geschaffen.

Außerdem werden mit Blick auf die besonderen Herausforderungen für die Studierenden im vorzeitigen Praktischen Jahr die Krankenhäuser dazu aufgefordert, den Studiereden eine Aufwandsentschädigung zu zahlen.

Die Situation, in der wir uns momentan befinden, ist für uns alle neu. Daher hat niemand eine Vergleichssituation parat, an der wir uns momentan orientieren könnten. Wir alle tun im Moment unser bestes, um die Ausbreitung der Pandemie einzudämmen. Dazu kann die Politik allerdings nur die Rahmenbedingungen liefern. Es liegt an jedem und jeder einzelnen, nun in dieser Ausnahmesituation besonders verantwortungs- und rücksichtsvoll zu handeln.

Umso mehr freut es mich, dass sich so viele Menschen beginnend mit ihren Nachbarn, den Beschäftigten im Gesundheitswesen, den Ordnungs- und Rettungskräften oder den Angestellten in Supermärkten und in der Logistik solidarisch zeigen und auch freiwillig helfen, wo sie oder er jetzt gebraucht werden. All jene halten den Laden unter widrigen Bedingungen am Laufen. Ihnen allen gilt mein Dank.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte. Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne wieder bei mir melden.

Mit freundlichen Grüßen

Sören Bartol

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