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Sönke Rix
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Frage von Reinhard G. •

Frage an Sönke Rix von Reinhard G. bezüglich Innere Angelegenheiten

Sehr geehrter Herr Rix,

laut dem Nachrichtendienst Bloomberg soll es Gespräche über einen Verkauf der Schufa gegeben haben. Einer der Interessenten soll die Private-Equity-Gesellschaft Hellman & Friedman aus den USA sein. Das habe ich in verschiedenen Medien gelesen.

Ich habe dazu eine grundsätzliche Frage: Was passiert mit den sensiblen Daten von Bundesbürgern, wenn Unternehmen, die im Besitz dieser Daten sind, ins Ausland verkauft werden? Gibt es dazu datenschutzrechtliche Regelungen?

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Großmann,

vielen Dank für Ihre Frage.

Grundsätzlich ist ein Verkauf von Unternehmen an außereuropäische Investoren zulässig. Gerade in einem Fall wie der Schufa ist jedoch erhöhte Wachsamkeit geboten. Denn auch wenn datenschutzrechtliche Vorgaben gelten, muss sichergestellt werden, dass diese auch eingehalten werden.

Ob es tatsächlich zu einem Verkauf kommt und wie entsprechende Verträge gestaltet sein könnten, ist nach meinem Kenntnisstand derzeit völlig unklar. Es gibt offenbar mehrere Interessenten, und es könnte sowohl das komplette Unternehmen als auch einzelne Anteile verkauft werden.

Je nach Ausgestaltung des Deals könnten verschiedene Aspekte relevant werden. Zum Beispiel die Frage des datenschutzrechtlich Verantwortlichen oder auch Details wie Informationspflichten und deren Ausnahmen. In jedem Fall würden die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelten. Die DS-GVO ist seit Mai 2018 anwendbar und hat die alte Datenschutzrichtlinie von 1995 abgelöst. Mit der DS-GVO und dem BDSG ist eine weitestgehende Harmonisierung des Datenschutzrechts in Europa gelungen. Bürgerinnen und Bürger haben ein effektives Instrument zur Durchsetzung ihrer Rechte erhalten. Für die Unternehmen gibt es aufgrund des einheitlichen Rahmens mehr Rechtssicherheit und durch das Marktortprinzip gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Akteure auf dem europäischen Markt. Marktortprinzip bedeutet, dass wer seine Waren oder Dienstleistungen an Bürgerinnen und Bürger in Europa anbietet, sich auch an die hiesigen datenschutzrechtlichen Vorgaben halten muss. Sollen personenbezogene Daten in einen Drittstatt (also außereuropäischen Staat) transferiert und verarbeitet werden, gelten die speziellen Vorgaben in Kapitel V der DS-GVO.

Ein Unternehmen wie die Schufa, das einen Datenpool mit Informationen über Millionen von Bundesbürgerinnen und Bundesbürgern besitzt, ist nicht mit einem beliebigem Unternehmen vergleichbar. Ich gehe deshalb davon aus, dass die Datenschutzbehörden den weiteren Gang der Dinge sehr genau im Blick haben werden. Zuletzt stand beispielsweise das Projekt CheckNow in der Kritik, bei dem es darum ging, Kontoauszüge auszuwerten. Nach massiver Kritik ist das Vorhaben in der ursprünglich geplanten Form eingestellt worden.

Mit freundlichem Gruß
Sönke Rix

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