Welche Prognosen/Simulationen wurden für das GKV-Stabilisierungsgesetzt verwendet?
Sehr geehrte Frau Borchardt,
vielen Dank für Ihre Antworten hier, das ist leider nicht selbstverständlich. Mir drängt sich eine Frage auf: Sie erwähnen oft, dass ein "Todesstoß" der Psychotherapie nicht aus den neuen gesetzlichen Regelungen abzuleiten ist. Aber was ist denn aus diesen Regelungen abzuleiten? Jeder Bürger, jedes kleinste Unternehmen entscheidet unter Unsicherheiten und simuliert dennoch mögliche Szenarien. Sie erwähnen mehrfach, dass die zukünftigen Folgen erst erfasst und Nachbesserungen dann angestellt werden müssen. Aber es muss doch jetzt schon Simulationen der Folgen geben bei diesen Auswirkung? Wie lauten diese? Wir reden teilweise über Leben und Tod, ganz abgesehen von den Unsicherheiten vieler Therapeutinnen die bereits Verträge nicht verlängert bekommen und ihren Job verlieren. Das ist die Realität auf Grund der verursachten Unsicherheiten. Sind Sozialsysteme da, um immer auf eine schwarze 0 zu kommen? Der Investitionsstau der letzten Jahre spricht für sich.
Dem 2026 beschlossenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz lagen umfangreiche Finanzprognosen und verschiedene Szenarien zugrunde. Eine bundesweite Mikrosimulation, die für einzelne psychotherapeutische Praxen, Beschäftigungsverhältnisse oder Regionen konkrete Veränderungen der Behandlungsplätze und Wartezeiten vorausberechnet, findet sich in den veröffentlichten Gesetzesunterlagen dagegen nicht. Dies ist letztendlich auch nicht möglich, da es keine deutschlandweit standardisierten Praxisstrukturen gibt, die Legislative gibt daher lediglich Rahmenbedingungen vor, die am Ende von der gemeinsamen Selbstverwaltung und den KVen umgesetzt werden.
Welche Daten wurden verwendet?
Die wesentliche Grundlage war der erste Bericht der Finanzkommission Gesundheit vom 30. März 2026. Der Regierungsentwurf gibt an, dass rund 90 Prozent seines finanziellen Entlastungsvolumens auf Vorschläge dieser Kommission zurückgingen. Hinzu kamen Berechnungen des Bundesgesundheitsministeriums, die im parlamentarischen Verfahren aktualisiert wurden.
Für die Prognosen wurden insbesondere folgende amtliche Daten herangezogen:
Die jährliche KJ1-Statistik und die unterjährige KV45-Statistik bildeten die Einnahmen und Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung ab. Die vorläufigen Werte für 2025 beruhten auf den vier Quartalen der KV45-Statistik. Für die vertragsärztliche Vergütung wurden zusätzlich das Formblatt 3 und die Frequenzstatistik des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes ausgewertet. Ausgangspunkt für 2025 und 2026 waren die Berechnungen des GKV-Schätzerkreises. Auf der Einnahmenseite flossen die gesamtwirtschaftlichen Annahmen der Bundesregierung vom Januar 2026 ein, insbesondere zur Beschäftigung und zur Lohnentwicklung. Die Einnahmen und Ausgaben wurden zunächst getrennt und anschließend aus den einzelnen Leistungsbereichen zu einer Gesamtprognose zusammengeführt.
Welche Szenarien wurden gerechnet?
Die Finanzkommission hat nicht nur einen einzigen Verlauf unterstellt. Im mittleren Szenario wurde angenommen, dass der Ausgabenanstieg wegen des nachlassenden Inflationsdrucks schrittweise zurückgeht und bis 2030 auf rund 4,7 Prozent sinkt. Daneben wurden ein günstigerer und ein ungünstigerer Verlauf berechnet. Dafür wurde die jährliche Ausgabenentwicklung um jeweils 0,75 Prozentpunkte nach unten oder oben verändert. Dies entspricht einer Abweichung von etwa 2,8 Milliarden Euro pro Jahr und bis 2030 einer kumulierten Abweichung von ungefähr 13 Milliarden Euro gegenüber dem mittleren Szenario.
Im mittleren Szenario ergab sich bei einem unveränderten durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,9 Prozent folgende Finanzierungslücke:
2027 rund 15,3 Milliarden Euro, 2028 rund 21,5 Milliarden Euro, 2029 rund 31,9 Milliarden Euro und 2030 rund 40,4 Milliarden Euro. Ohne Gegenmaßnahmen wäre der durchschnittliche Zusatzbeitrag nach dieser Rechnung bis 2030 auf etwa 4,7 Prozent gestiegen. Zusammen mit dem allgemeinen Beitragssatz hätte der gesamte Krankenversicherungsbeitrag damit bis zu 19,3 Prozent erreichen können.
Für die schließlich vom Bundestag beschlossene Fassung wurde ein Gesamtentlastungsvolumen von 16,3 Milliarden Euro im Jahr 2027 veranschlagt. Für 2028 wurden 23,1 Milliarden Euro, für 2029 31,1 Milliarden Euro und für 2030 38,1 Milliarden Euro angesetzt. Die parlamentarischen Unterlagen räumen ausdrücklich ein, dass die Lücke 2029 und 2030 damit noch nicht vollständig geschlossen wird. Bereits eine um einen Prozentpunkt höhere Ausgabendynamik würde bei Gesamtausgaben von rund 400 Milliarden Euro etwa vier Milliarden Euro zusätzliche Ausgaben verursachen. Das zeigt, wie empfindlich solche Projektionen auf veränderte Annahmen reagieren.
Was wurde für die Psychotherapie berechnet?
Nach den verwendeten GKV-Daten wurden 2025 rund 3,8 Milliarden Euro für psychotherapeutische Leistungen ausgegeben. Zwischen 2015 und 2025 stiegen diese Ausgaben durchschnittlich um ungefähr sieben Prozent pro Jahr. Bei den übrigen ärztlichen Behandlungen lag der durchschnittliche Anstieg im selben Zeitraum bei etwa vier Prozent. Zugleich stellt der Bericht fest, dass psychische Diagnosen, die Arbeitsunfähigkeitstage aufgrund psychischer Erkrankungen und damit der Versorgungsbedarf zugenommen haben.
Für die Rückführung der psychotherapeutischen Vergütung in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung wurde für 2027 ein Einsparvolumen von rund 90 Millionen Euro errechnet. Für 2030 wurden 480 Millionen Euro angenommen. Diese Berechnung beruht im Wesentlichen auf der Annahme, dass die Ausgabendynamik um drei Prozentpunkte sinkt. Es handelt sich damit nicht um eine aus beobachteten Praxisreaktionen abgeleitete Zahl, sondern um eine finanzielle Modellannahme.
Für die Abschaffung der Zuschläge zur Kurzzeittherapie wurden auf Grundlage der Abrechnungen des Jahres 2024 zunächst 87 Millionen Euro berechnet. Unter Fortschreibung der bisherigen Preis- und Mengenentwicklung wurden daraus 95 Millionen Euro für 2027 und 100 Millionen Euro für 2030. Der Bericht weist selbst darauf hin, dass dieser Betrag wegen der Wechselwirkungen mit der bisherigen Angemessenheitsprüfung um etwa 20 Prozent geringer ausfallen könnte.
Beide zentralen Psychotherapiemaßnahmen wurden von der Finanzkommission der Kategorie B zugeordnet. In der Systematik der Kommission bedeutet dies, dass die Auswirkungen auf die Versorgungsqualität als unsicher bewertet wurden. Die Kommission ging zwar davon aus, dass keine unmittelbare Einschränkung der Versorgung eintreten müsse. Sie hielt aber ausdrücklich fest, dass die Einbeziehung in die Gesamtvergütung die finanziellen Anreize für eine Ausweitung psychotherapeutischer Behandlungskapazitäten verringern und zu Verteilungskonflikten führen könne.
Genau an diesem Punkt liegt die Grenze der verfügbaren Prognosen. Es wurde berechnet, wie sich Ausgaben bei bestimmten Annahmen entwickeln könnten. Es wurde nicht belastbar simuliert, wie viele Praxen Personal abbauen, Arbeitsverträge nicht verlängern, weniger Therapieplätze anbieten oder ihre Tätigkeit aufgeben werden. Eine veröffentlichte bundesweite Modellierung der regionalen Wartezeiten, der Therapieabbrüche oder möglicher Folgen für akut gefährdete Patienten habe ich in den Gesetzesunterlagen nicht gefunden.
Deshalb sind zwei gegensätzliche Behauptungen gleichermaßen nicht durch die amtliche Datengrundlage gedeckt. Aus den Unterlagen lässt sich kein flächendeckender „Todesstoß“ für die Psychotherapie ableiten. Sie erlauben aber ebenso wenig die Garantie, dass es in keiner Praxis oder Region zu erheblichen Belastungen kommen wird.
Berichte über nicht verlängerte Arbeitsverträge nehme ich ernst. Mir liegt jedoch derzeit keine bundesweite Erhebung vor, mit der sich feststellen ließe, in welchem Umfang solche Entscheidungen bereits getroffen wurden und ob sie ausschließlich auf das Gesetz, auf die allgemeine wirtschaftliche Lage der Praxis oder auf andere Faktoren zurückzuführen sind. Die behauptete Kausalität kann ich daher gegenwärtig weder bestätigen noch widerlegen. Ich vermute hier eher eine Korrelation.
Warum lassen sich die konkreten Praxisfolgen noch nicht exakt berechnen?
Das Gesetz legt die finanzielle Obergrenze und die Systematik fest. Die konkrete Honorarverteilung erfolgt anschließend durch die gemeinsame Selbstverwaltung und auf regionaler Ebene durch die Kassenärztlichen Vereinigungen. Dabei unterscheiden sich die bisherigen Vergütungsstrukturen, die Zusammensetzung der Praxen und die Honorarverteilungsmaßstäbe erheblich.
Die beschlossene Fassung sieht vor, den aktuellen, nicht quotierten Leistungsbedarf der Psychotherapie in die Gesamtvergütung zu überführen. Außerdem soll verhindert werden, dass das für psychotherapeutische Leistungen vorgesehene Volumen zugunsten anderer Fachgruppen verschoben wird. Psychotherapeutische Leistungen sollen damit 2027 mit einem angemessenen Leistungsbedarf in der Gesamtvergütung berücksichtigt werden. Welche Auszahlung sich daraus für eine konkrete Praxis ergibt, hängt jedoch von der Umsetzung durch die Selbstverwaltung ab.
Für Behandlungen, die am 31. Dezember 2026 bereits beantragt, genehmigt und noch nicht abgeschlossen sind, wurde zunächst eine einjährige Übergangsregelung aufgenommen. Während dieser Zeit dürfen gegenüber den behandelnden Leistungserbringern keine Honorarbegrenzungen oder Honorarminderungen angewandt werden.
Darüber hinaus hat der Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, weitere gesetzliche Regelungen vorzulegen. Begonnene Therapien sollen bis zu ihrem Abschluss abgesichert werden. Für die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, für schwer psychisch erkrankte Versicherte nach der KSVPsych-Richtlinie und für als dringlich eingestufte Fälle sollen extrabudgetäre Ausnahmen geschaffen werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll dafür bis zum 31. Dezember 2026 Dringlichkeitskriterien festlegen. Diese Entschließung ist ein verbindlicher parlamentarischer Auftrag, ersetzt aber noch nicht die angekündigte gesetzliche Regelung nach der parlamentarischen Sommerpause.
Geht es bei einem Sozialversicherungssystem um eine „schwarze Null“?
Nein. Eine gesetzliche Krankenversicherung ist kein gewinnorientiertes Unternehmen. Sie soll keine Rendite erwirtschaften. Sie muss aber jederzeit die gesetzlich zugesagten Leistungen finanzieren können. Eine dauerhaft wachsende Lücke von 15 Milliarden Euro und mehr kann nicht einfach als buchhalterisches Defizit stehen bleiben. Sie müsste andernfalls durch höhere Zusatzbeiträge, zusätzliche Steuermittel oder Leistungseinschränkungen geschlossen werden.
Der Hinweis auf den Investitionsstau und auf unterlassene Strukturreformen ist dennoch berechtigt. Kurzfristige Ausgabenbegrenzungen ersetzen keine Reform der Versorgung. Die Finanzkommission selbst hat deshalb für Ende 2026 einen zweiten Bericht mit mittel- und langfristigen Strukturvorschlägen angekündigt. Auch die parlamentarischen Berechnungen gehen davon aus, dass weitere Reformen erforderlich sein werden, weil die Finanzierungslücke ab 2029 durch dieses Gesetz nicht mehr vollständig geschlossen wird.
Meine Schlussfolgerung ist daher differenziert. Für die Notwendigkeit einer kurzfristigen Stabilisierung der GKV-Finanzen liegt eine umfangreiche Datengrundlage vor. Die konkreten Auswirkungen auf einzelne psychotherapeutische Praxen und auf die regionale Versorgung wurden jedoch nicht mit derselben Genauigkeit vorausberechnet. Deshalb dürfen die Folgen weder dramatisiert noch verharmlost werden.
Die Entwicklung muss bereits während der Umsetzung eng verfolgt werden. Maßgeblich sind dann nicht Verbandsprognosen oder politische Erwartungen, sondern die tatsächlichen Abrechnungsdaten, neu begonnene Behandlungen, regionale Wartezeiten, nicht angenommene Patientenanfragen, die Beschäftigungsentwicklung in den Praxen und mögliche Therapieunterbrechungen. Sollten diese Daten belastbare Versorgungsprobleme zeigen, muss die Regelung korrigiert werden. Eine spätere Nachsteuerung darf allerdings kein Ersatz dafür sein, die angekündigten Schutzregelungen rechtzeitig vor dem 1. Januar 2027 gesetzlich abzusichern.

