Ist die Initiative der MIT und des Kanzlers zum Verbot von Teilzeitarbeit ohne triftige Gründe auch indirekt als Abkehr von der Familienversicherung zu betrachten?
Sehr geehrte Frau MdB Borchardt,
Bundeskanzler Merz und die MIT begründen die Debatte um eine Einschränkung des Rechts auf Teilzeit u. a. mit Fachkräftemangel und Sozialkosten. Dazu eine Verständnis- und Konsistenzfrage: Wenn es darum geht, mehr Erwerbsarbeit zu mobilisieren, warum richtet sich der Ansatz primär gegen Teilzeitbeschäftigte, obwohl der Staat zugleich Konstellationen mitträgt, die ebenfalls Erwerbsarbeit reduzieren können – etwa das Alleinverdiener-Modell mit beitragsfreier Mitversicherung in der GKV (Familienversicherung) sowie Arbeitsanreize durch das Ehegattensplitting?
Und mit Blick auf den Fachkräftemangel: Wird in dieser Logik auch Nichterwerbstätigkeit thematisiert, wenn Personen ihren Lebensunterhalt aus Vermögen bestreiten (z. B. Erbe/Kapital- oder Mieteinkünfte)? Falls nein: warum die unterschiedliche Behandlung?
Mit freundlichen Grüßen
M. H.
Der Vorstoß des Bundeskanzlers und der Mittelstands- und Wirtschaftsunion zielt ausdrücklich nicht auf ein Verbot von Teilzeitarbeit. Er richtet sich auch nicht gegen Teilzeitbeschäftigte. Im Mittelpunkt steht eine Diskussion über das gesetzliche Recht auf Teilzeit und dessen heutige Ausgestaltung.
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Beschäftigte sich zunächst für eine Vollzeitstelle einstellen lassen und nach der Probezeit einseitig ihr gesetzliches Recht auf Teilzeit geltend machen. Damit ändern sich die ursprünglich vereinbarten Arbeitsbedingungen nachträglich und ohne erneute Abstimmung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Genau hier setzt die Debatte an. Es geht um Verlässlichkeit, Planbarkeit und Fairness in Arbeitsverhältnissen. Arbeitszeitmodelle sollen zwischen den Vertragspartnern gemeinsam vereinbart werden und nicht einseitig durch gesetzliche Automatismen verändert werden.
Der Ansatz verfolgt das Ziel, vorhandene Arbeitskräfte besser zu binden und den Fachkräftemangel abzumildern. Er richtet sich nicht gegen Familien, nicht gegen Vereinbarkeit und nicht gegen Menschen, die aus guten Gründen in Teilzeit arbeiten. Triftige Gründe für Teilzeit, etwa familiäre Pflege, Kinderbetreuung oder gesundheitliche Aspekte, stehen ausdrücklich nicht zur Disposition.
Eine Verbindung dieses Ansatzes mit einer angeblichen Abkehr von der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist sachlich nicht haltbar. Die Familienversicherung ist ein eigenständiges sozialpolitisches Instrument mit einem klaren Zweck. Sie steht in keinem direkten Zusammenhang mit der Frage, wie das individuelle Arbeitszeitrecht ausgestaltet ist. Beides zu verknüpfen, vermischt unterschiedliche Politikfelder und führt in der Sache nicht weiter.
Auch der Verweis auf das Ehegattensplitting oder auf Personen, die ihren Lebensunterhalt aus Vermögen bestreiten, greift zu kurz. Die aktuelle Diskussion bezieht sich konkret auf abhängig Beschäftigte und auf Regelungen im Arbeitsrecht. Steuerrechtliche Fragen oder Vermögenseinkommen unterliegen anderen Logiken und anderen Zuständigkeiten. Daraus eine Ungleichbehandlung im Sinne einer arbeitsmarktpolitischen Bewertung abzuleiten, trägt nicht.
Ziel bleibt eine Arbeitswelt, die flexibel ist, aber auch verlässlich. Rechte und Pflichten müssen ausgewogen bleiben. Dafür braucht es klare Regeln, die die Interessen von Beschäftigten und Betrieben gleichermaßen berücksichtigen.

