Ein erneutes Cannabisverbot wäre eindeutig Verfassungswidrig, wie will die CDU das machen?
Sehr geehrte Frau Borchardt
die CDU will Cannabis erneut verbieten – obwohl 50 Jahre Prohibition (1971–2024) gescheitert sind: Konsum stieg, der Schwarzmarkt florierte, Jugendliche kamen leichter an Cannabis als an Alkohol. Milliarden flossen in Strafverfolgung ohne messbaren Nutzen für Gesundheit oder Jugendschutz.
Alkohol, der objektiv mehr gesellschaftliche und gesundheitliche Schäden verursacht, bleibt legal. Diese Doppelmoral wirkt willkürlich und verletzt das Gleichheitsprinzip (Art. 3 GG). Ein Totalverbot greift zudem massiv in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 GG) ein – ohne Eignung, Erforderlichkeit oder Verhältnismäßigkeit.
Wie rechtfertigen Sie es, Bürgerrechte einzuschränken, wenn alle verfügbaren Daten zeigen, dass Regulierung, Alterskontrollen und Prävention effektiver sind als jede Form des Verbots?
Mit freundlichen Grüßen

Die CDU akzeptiert die geltende Rechtslage, sie hält die Legalisierung jedoch aus Gründen des Gesundheits-, Jugend- und Verkehrsschutzes für einen Irrweg. Ein strengeres Regime ist verfassungsrechtlich möglich, wenn es verhältnismäßig ist und den Schutzpflichten des Staates dient. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1994 klargestellt, dass der Gesetzgeber Cannabis strafrechtlich regeln darf, solange Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit gewahrt sind. Ein pauschales Verfassungsverbot gegen strengere Regeln gibt es nicht.
Was die CDU anstrebt
1. Rücknahme der konsumbezogenen Freigaben in der jetzigen Form, Rückführung von Cannabis in das Betäubungsmittelrecht mit Ausnahmen für Medizin.
2. Keine pauschale Kriminalisierung von Konsumenten, kleine Mengen werden als Ordnungswidrigkeit behandelt, verbunden mit Beratungspflichten und klaren Jugendschutzauflagen.
3. Deutlich schärfere Sanktionen gegen Angebot an Minderjährige, gegen organisierte Anbieter und für Produkte mit sehr hohen THC-Gehalten.
4. Klare Regeln für Straßenverkehr und Arbeitsschutz, eng gefasste Grenzwerte, intensive Prävention, stabile Finanzierung von Suchtberatung und Therapie.
5. Geordnete Übergänge für Anbauvereinigungen, kurze Befristungen, zügige Abwicklung, strikte Kontrolle bis zum Auslaufen.
Warum das verfassungsgemäß ist
• Schutzpflichten aus Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz, Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit, plus staatliche Verantwortung für Kinder und Jugendliche.
• Weiter Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers, das hat das Bundesverfassungsgericht im Cannabis-Beschluss bekräftigt, entscheidend ist die Verhältnismäßigkeit, insbesondere eine maßvolle Behandlung kleiner Mengen, differenzierte Sanktionen und ein kohärentes Gesamtpaket aus Prävention, Beratung und Kontrolle.
Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen
• Konsumcannabisgesetz, KCanG
https://www.gesetze-im-internet.de/kcang/
• Medizinal-Cannabisgesetz, MedCanG
https://www.gesetze-im-internet.de/medcang/
• Betäubungsmittelgesetz, BtMG
https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/
• Bundesverfassungsgericht, Cannabis-Beschluss vom 9. März 1994, BVerfGE 90, 145
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090145.html
Die CDU will eine klare, verantwortliche und rechtssichere Korrektur, weniger Verharmlosung, mehr Prävention, konsequenter Jugendschutz und Verkehrssicherheit, differenzierte Regeln statt Freigabe mit Nebenwirkungen.