Geplante Abschaffung der Haltefrist nach § 23 EStG für Bitcoin – Ihre Position?
Sehr geehrte Frau Dr. Launert,
als Bürger Ihres Wahlkreises BT-Land bitte ich Sie eindringlich, der geplanten Abschaffung der einjährigen Haltefrist (§ 23 EStG) für Kryptowerte nicht zuzustimmen.
Bitcoin ist kein Finanzprodukt, sondern ein knappes, dezentrales Wirtschaftsgut ohne Emittenten – die Bundesregierung stufte es bereits 2013 wie Gold ein, das BMF bestätigte dies 2022.
Millionen Bürger haben über ein Jahrzehnt im Vertrauen auf diese Rechtslage ihre Altersvorsorge geplant. Eine rückwirkende Änderung verletzt den Vertrauensschutz und dürfte gegen Art. 3 GG verstoßen, da Gold, Kunst und Oldtimer weiter privilegiert blieben – eine sachlich nicht begründbare Ungleichbehandlung.
Betroffen wären vor allem private Sparer, während große Vermögen längst anders strukturiert sind. Andere Standorte (USA, Schweiz, VAE) bauen gezielt Standortvorteile für Krypto auf.
Bitte setzen Sie sich für den Erhalt der Haltefrist ein. Über eine kurze Rückmeldung zu Ihrer Position würde ich mich freuen.
Sehr geehrter Herr C.,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Bislang liegt dem Deutschen Bundestag noch kein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur steuerlichen Neuregelung von Kryptowerten vor.
Nach geltendem Recht werden Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Kryptowerten gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG innerhalb der einjährigen Haltefrist mit dem individuellen Einkommensteuersatz besteuert. Erfolgt die Veräußerung erst nach Ablauf dieser gesetzlichen Spekulationsfrist, bleiben die Gewinne steuerfrei. Entsprechend können Verluste nach Ablauf der Haltefrist ebenfalls steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden.
Die einjährige Haltefrist stellt dabei kein steuerliches Sonderprivileg für Kryptowerte dar, sondern ist Ausdruck der allgemeinen Systematik der privaten Veräußerungsgeschäfte. Die Steuerfreiheit nach Ablauf der Spekulationsfrist gilt gleichermaßen für andere Wirtschaftsgüter wie Gold oder Fremdwährungen. Würde die Ein-Jahres-Frist ausschließlich für Kryptowährungen abgeschafft, würde dies diesen steuerrechtlichen Gleichklang aufbrechen.
Wer eine solche Änderung befürwortet, muss daher nachvollziehbar begründen, weshalb beispielsweise Bitcoin steuerlich anders behandelt werden sollte als Gold, Kunstgegenstände oder Oldtimer. Hinzu kommt, dass Kryptowerte keineswegs einheitlich sind. Bitcoin, Stablecoins, tokenisierte Wertpapiere, Non-Fungible Tokens (NFT) oder DeFi-Erträge unterscheiden sich wirtschaftlich zum Teil erheblich voneinander. Eine pauschale Einordnung sämtlicher Kryptowerte als Kapitalvermögen würde diesen Unterschieden weder systematisch noch handwerklich gerecht.
Welche Übergangsregelungen vorgesehen werden sollen und wie Fragen der Verlustverrechnung oder möglicher Bagatellgrenzen für Kleinanleger geregelt werden könnten, falls die angekündigte Reform tatsächlich umgesetzt wird, ist mangels eines konkreten Entwurfs noch unklar. Den angekündigten Gesetzentwurf werden wir sorgfältig prüfen. Für uns als Union sind dabei insbesondere die Kriterien der Einfachheit, der Folgerichtigkeit, der praktischen Umsetzbarkeit und der Innovationsfreundlichkeit maßgeblich.
Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht lassen die bislang lediglich vage skizzierten Pläne einige Fragen offen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt das Ziel zusätzlicher Steuereinnahmen allein nicht, um eine punktuelle Abweichung von einer folgerichtigen steuerlichen Systementscheidung zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass derzeit nicht erkennbar ist, ob die geplanten Änderungen überhaupt zu höheren Steuereinnahmen führen würden.
Unabhängig davon begrüßen wir ausdrücklich, dass die steuerliche Behandlung von Kryptowerten inzwischen differenzierter diskutiert wird.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Launert

