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Sepp Müller
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Frage von Dietmar L. •

Frage an Sepp Müller von Dietmar L. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Sepp Müller,
in den AGB der Reiseveranstalter ist klar geregelt, das Restzahlungen spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn zu entrichten sind. Da zum jetzigen Zeitpunkt vom Auswärtigen Amt lediglich bis Ende April Reisewarnungen gelten, müssen alle Bürger, die im Mai eine Reise Antreten wollten jetzt ihre Restzahlung leisten. Anderenfalls kann von sich aus der Reiseveranstalter Stornogebühren geltend machen. Um schnellstens Rechtssicherheit zu schaffen, müßte das Auswärtige Amt lediglich zeitnah die Reisewarnungen anpassen.
Was können Sie in dieser Angelegenheit unternehmen?

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Sehr geehrter Lehmann,

vielen Dank für Ihre Nachricht bezüglich der Rückerstattung einer Reise aufgrund der Reisewarnungen im Zuge der Corona-Pandemie.

Grundsätzlich obliegt es dem Auswärtigen Amt Reisewarnungen herauszugeben. Wir als Bundestag können diese Entscheidungen hinterfragen, im Angesicht der Corona-Pandemie schien die Vorgehensweise aber angemessen zu sein.

Dafür gibt es die gesetzliche Regelung in § 651h BGB, wonach der Reisende vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten, der Reiseveranstalter jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen kann. Dieser Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, wie es bei der Corona-Pandemie der Fall ist.

Die Aufhebung der Reisewarnung für den Schengen-Raum ist für private Reisende und für die Reisewirtschaft das richtige Signal. Allerdings gilt darüber hinaus eine weltweite Reisewarnung, welche mit Blick nach Brasilien, Indien oder die USA vollkommen notwendig ist. Das Auswärtige Amt ist sehr bemüht, verlässliche Entscheidungen anhand fundierter Fallzahlen zu treffen. Weitere Informationen dazu können Sie auf der Seite des Auswertigen Amtes finden (https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19-reisenwarnung-verlaengert/2351766).

Mit freundlichen Grüßen

Sepp Müller, MdB

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Sehr geehrter L.

vielen Dank für Ihre Nachricht bezüglich der Rückerstattung einer Reise aufgrund der Reisewarnungen im Zuge der Corona-Pandemie.

Grundsätzlich obliegt es dem Auswärtigen Amt Reisewarnungen herauszugeben. Wir als Bundestag können diese Entscheidungen hinterfragen, im Angesicht der Corona-Pandemie schien die Vorgehensweise aber angemessen zu sein.

Dafür gibt es die gesetzliche Regelung in § 651h BGB, wonach der Reisende vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten, der Reiseveranstalter jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen kann. Dieser Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, wie es bei der Corona-Pandemie der Fall ist.

Die Aufhebung der Reisewarnung für den Schengen-Raum ist für private Reisende und für die Reisewirtschaft das richtige Signal. Allerdings gilt darüber hinaus eine weltweite Reisewarnung, welche mit Blick nach Brasilien, Indien oder die USA vollkommen notwendig ist. Das Auswärtige Amt ist sehr bemüht, verlässliche Entscheidungen anhand fundierter Fallzahlen zu treffen. Weitere Informationen dazu können Sie auf der Seite des Auswertigen Amtes finden (https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19-reisenwarnung-verlaengert/2351766).

 

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