(...) 2. Als Mitglied eines gesetzgebenden Verfassungsorganes obliegt es mir, daran mitzuwirken, geeignete Rahmenbedingungen für die Bekämpfung politisch motivierter Gewalt- und Straftaten jedweder Couleur zu schaffen und deren Umsetzung zu überprüfen. Die Verfolgung obliegt jedoch den Verfassungsschutz- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes und er Länder. (...)
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