
(...) Hervorheben möchte ich, dass das OVG Lüneburg in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hat, dass die Notwendigkeit der Datei „Gewalttäter Sport“ als solche nicht in Frage gestellt wird und dass es im Verfahren ausschließlich um die formelle Frage der Rechtsgrundlage geht. (...)