(...) Die Unterstellung von Salvia divinorum unter das Betäubungsmittelrecht dient dem Ziel, das Ausmaß an Gesundheitsgefährdungen zu verringern. Eine Aufnahme von Salvia divinorum unter das Betäubungsmittelrecht verletzt nach meiner Auffassung weder die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses noch eine ungestörte Religionsausübung. (...)
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