(...) Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eröffnet nach § 3 Abs. 2 die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Umgang mit Cannabisprodukten. Diese Ausnahmegenehmigung kann auch einem Patienten, dem eine gleich wirksame Therapiealternative nicht zur Verfügung steht, erteilt werden. (...)
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