
(...) Damit ist der Begriff "nicht geringe Menge" durch die Rechtsprechungspraxis durchaus klar von der "geringen" Menge abgegrenzt - eine Veränderung des Gesetzestextes brächte somit keinen Vorteil und ist daher nicht erforderlich. Auch der Begriff "geringe Menge" ist durch die oben genannte Rechtsprechungspraxis eigentlich ziemlich klar umrissen. Die Einstellungspraxis bei den Staatsanwaltschaften ist aber, wie Sie richtig bemerken, in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich; das Bundesverfassungsgericht hat daher in seiner "Cannabisentscheidung" auch besonders für die "geringe Menge" eine Vereinheitlichung gefordert, um zu einer gleichmäßigeren Rechtsanwendung zu kommen. (...)