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Frage von Bernhard K. •

Frage an Rüdiger Kruse von Bernhard K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Wie werden Sie sich angesichts der Neuauflage der Vorratsdatenspeicherung verhalten?

MfG
Bernhard Kaiser

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Kaiser,

vielen Dank für Ihre Frage zu den „Leitlinien zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“, die am 15. April 2015 durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgestellt wurden.

Die veröffentlichten Leitlinien dienen als Grundlage, um daraus einen ersten Gesetzesentwurf zu entwickeln. Von einer Neuauflage der Vorratsdatenspeicherung kann zu diesem Zeitpunkt noch keine Rede sein.
Der Entwurf wurde vorgelegt, da der Gesetzgeber bisher eine Lücke in der Rechtslage sieht, welche die Ermittlungen gegen schwerste Straftaten und die Verhinderung selbiger erschwere. Die CDU hat in ihrem Regierungsprogramm zur Bundestagswahl 2013 darauf hingewiesen, auf diesem Sektor tätig zu werden (vgl. Gemeinsam erfolgreich für Deutschland. Regierungsprogramm 2013-2017, S.71).

In dem Konzept des BMJV ist vorgesehen, dass Rufnummern der beteiligten Anschlüsse, Zeitpunkt und Dauer eines Anrufes und, bei Mobilfunk, auch die Standortdaten gespeichert werden. Hinzu kommen die IP-Adressen, sowie deren Zeitpunkt und Dauer der Vergabe. Wichtig ist, dass Inhalte der Kommunikation, aufgerufene Internetseiten und Daten von Diensten der elektronischen Post von der Speicherung ausgeschlossen bleiben. Als Speicherfrist für die Daten ist ein Zeitraum von zehn Wochen vorgesehen. Bei den Standortdaten beträgt diese Frist vier Wochen. Die Erstellung von Bewegungsprofilen, die über die Verknüpfung von Mobilfunkdaten erfolgen könnte, bleibt ausgeschlossen. Ermittlungsbehörden dürfen nur jeweils einzelne Standortdaten abrufen. Alle Daten sollen, laut Leitlinien, nur mit einem richterlichen Beschluss abgefragt werden können und lediglich, wenn schwerste Straftaten vorliegen. Eine so genannte Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft, mit der bei besonderen Fällen Daten ohne richterlichen Beschluss abgerufen werden könnten, schließen die Leitlinien aus. Zu den schwersten Straftaten zählen unter anderem Mord und Totschlag, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die Bildung terroristischer Vereinigungen sowie die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften. Eine genaue Auflistung finden Sie in Anlage 2 der Leitlinien, die Sie unter dem folgenden Link als pdf-Dokument abrufen können: http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/20150415-Leitlinien-HSF.pdf?__blob=publicationFile
Ausgenommen von der Speicherpflicht werden bestimmte Berufsgruppen wie Seelsorger, Rechtsanwälte, Ärzte, Apotheker oder Abgeordnete. Kommt es dennoch zu Zufallsfunden, unterliegen diese Informationen einem Verwertungsverbot. Um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten, muss die Speicherung innerhalb Deutschlands in Einrichtungen mit einem hohen Schutz vor unbefugten Abfragen von außen erfolgen. Ein Zugriff darf nur nach dem Vier-Augen-Prinzip erfolgen.

Bei den vorgestellten Leitlinien sind relativ hohe Auflagen im Bereich des Datenschutzes vorgesehen. Das halte ich für sinnvoll. Niemand möchte, dass die erhobenen Daten missbräuchlich verwendet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat 2010 sehr enge Grenzen für eine mögliche Vorratsdatenspeicherung gesetzt. Der Europäischen Gerichtshof (EuGH) hob 2014 die EU-Richtlinie, die einer Vorratsdatenspeicherung zu Grunde liegt, auf. Aus diesem Grund muss ein möglicher Gesetzentwurf in dem Rahmen liegen, den Bundesverfassungsgericht und EuGH vorgegeben haben.

Es gilt stets, einen Kompromiss zwischen Sicherheit und Freiheit zu finden. Das vorgestellte Konzept bietet eine Grundlage, dies in einer offenen Debatte abzuwägen.

Beste Grüße
Rüdiger Kruse