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Rudolf Henke
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Frage von Stefan D. •

Frage an Rudolf Henke von Stefan D. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Henke,

ich bin Kleinanleger an der Börse. Ich bin durch die folgende Änderung im Einkommenssteuergesetz (EStG) betroffen.

Siehe auch: https://boerse.ard.de/anlagestrategie/steuern/verlustverrechnung-fuer-termingeschaefte-wird-erschwert100.html

"Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen."

Also: Gewinne werden uneingeschränkt versteuert, Verluste dürfen aber nur bis 10000 Euro pro Jahr gegengerechnet werden. Das führt zu der Situation, dass selbst wenn insgesamt Verluste erwirtschaftet werden, diese versteuert werden müssen. Optionen können zur Verringerung des Risikos eingesetzt werden - diese sind mit der Gesetzgebung nicht mehr möglich, z.B. bei der Eröffnung von gegenläufigen Positionen, die sich gegenseitig kompensieren.

Wäre diese Regelung schon jetzt gültig würde durch diese Änderung schon in meiner Steuererklärung 2018 und 2019 mehr Steuern zahlen, als ich Erträge hatte.

Nun meine Frage: was hat sich die Regierung - insbesondere die CDU - bei der Gesetzgebung gedacht? Was soll diese Gesetzgebung bezwecken? Ist es aus Sicht der CDU gerechtfertigt, uneingeschränkt Gewinne zu besteuern, aber diese nicht mehr mit Verlusten gegenrechnen zu können? Ist diese Gesetzesänderung ein "Unfall" oder ist dies Teil der Strategie der Regierung für Kleinanleger?

Vielen Dank für die Auskunft und mit freundlichen Grüßen,

Stefan Decker

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Decker,
vielen Dank für Ihre Nachricht vom 27. Januar.
Die Berücksichtigung von Totalverlusten aus bestimmten privaten Kapitalanlagen wurde im“ Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ vom 21. Dezember 2019 neu geregelt. Die neue Regelung des § 20 Absatz 6 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) sieht vor, dass Verluste aus Termingeschäften – insbesondere aus dem Verfall von Optionen – nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltegeschäften ausgeglichen werden können. Dabei ist die Verlustverrechnung auf jährlich 10.000 Euro beschränkt. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalteprämien verrechnet werden. Die Verluste können nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Diese Regelung findet für Verluste aus Termingeschäften, die nach dem 31. Dezember 2020 eintreten, Anwendung.
§ 20 Abs. 6 EStG sollte bereits im Jahressteuergesetz 2019 ergänzt werden, das der Deutsche Bundestag Anfang November verabschiedete. Die Regelung wurde dort nach Verhandlungen mit dem Koalitionspartner herausgenommen, da die SPD eine vollständige Nichtberücksichtigung dieser Verluste forderte. Bei Termingeschäften sollte durch eine vollständige gesetzliche Nichtberücksichtigung eines Optionsverfalls die bis 2016 geltende Finanzverwaltungspraxis gesetzlich manifestiert werden und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 12. Januar 2016 (BStBl. I 2017 II, S. 264) überschrieben werden. Danach wären Verluste vollumfänglich nicht anzuerkennen gewesen, wenn der Steuerpflichtige eine Option bei Fälligkeit verfallen lassen würde.
Die nun getroffene Lösung stellt einen Kompromiss dar. Bis zu einer Höhe von 10.000 € werden die Verluste anerkannt. Mit diesem Ergebnis möchte die CDU/CSU-Bundestagsfraktion zumindest die Kleinanleger davor schützen, einen Totalverlust durch beispielsweise einen Forderungsausfall nicht geltend machen zu können.
Die Unionsfraktion spricht sich grundsätzlich gegen die Nichtberücksichtigung von Verlusten im Rahmen des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG aus und hat dies in den Verhandlungen mit dem Koalitionspartner zum Ausdruck gebracht. Bereits nach dem Beschluss im Finanzausschuss und vor der abschließenden Beratung im Plenum hat die Unionsfraktion öffentlich formuliert, dass sie eine vollständige Gleichbehandlung von Gewinnen und Verlusten – unabhängig ob Totalverlust oder einfacher Verlust – weiterhin für sachgerecht hält. Da der Koalitionspartner Totalverluste nicht anerkennen wollte und auf ein Nichtanwendungsgesetz zur neuen Bundesfinanzhof-Rechtsprechung bestand, wurde der dargestellte Kompromiss gefunden.
Da die Beschränkung bei Termin- und Optionsgeschäften erst nach dem 31.12.2020 gilt, setzt sich die Unionsfraktion weiterhin dafür ein, den Koalitionspartner noch umzustimmen.
Mit freundlichen Grüßen

Rudolf Henke MdB