(...) Ein Einsatz der Bundeswehr im Inneren darf nur zulässig sein, wenn es eine besondere Gefährdungslage gibt. Die Bundeswehr sollte dann ergänzend eingesetzt werden, wenn bestimmte Aufgaben von den üblichen Polizeikräften mit den Mitteln, die ihnen zur Verfügung stehen, nicht hinreichend in den Griff zu bekommen sind. (...)
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