(...) Zunächst einmal ist das Betreuungsrecht für Kinder Ländersache und wird nicht vom Bund geregelt. Ich nehme daher an, dass Sie sich mit ihrer Frage auf den Passus im neuen Kindergartengesetz von NRW beziehen, in dem von der neuen Förderstruktur die Rede ist und der für die Gruppe III (Kindergartengruppe von drei Jahren bis zum Schuleintritt) eine Öffnungszeit von 45 Stunden vorsieht. Bei dieser Zahl handelt es sich lediglich um die Berechnungsgrundlage für die Fördersumme durch das Land NRW, nicht um verbindliche Vorgaben. (...)
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