Copyright: Tobias Koch
Ralph Brinkhaus
CDU
0 %
/ 27 Fragen beantwortet
Frage von Eva-Maria und Hans D. •

Frage an Ralph Brinkhaus von Eva-Maria und Hans D. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Brinkhaus,

über 160 Staaten haben bisher die UN-Konvention gegen Korruption ratifiziert – die Bundesrepublik Deutschland nicht!!!

Zwar wurde die Konvention vor 10 Jahren unterzeichnet, doch seit dem geschah nichts.

"Abgeordnetenwatch" hatte deshalb im vergangenen Jahr eine Petition initiiert, mit der die Abgeordneten des Deutschen Bundestages zur Ratifizierung aufgerufen werden. Eine ähnliche Forderung hatten auch 37 namhafte Unternehmen an die Abgeordneten gerichtet. Ca. 30.000 BürgerInnen haben die Petition unterzeichnet.

Auch wir gehören als von Wirtschaftskriminalität und Korruption Betroffene zu den Unterzeichnern. Die kriminellen Machenschaften, die uns wirtschaftlich ruiniert haben, sind Ihnen seit langem durch persönliche Information bekannt. Seit 1995 will dieser Staat die Machenschaften, in die auch ein Bundesamt verstrickt ist, nicht aufklären. Anzeigen und Petitionen wurden rechtswidrig beschieden. Das trifft auch auf die im vergangenen Jahr erstattete Anzeige gegen das Bundesamt zu.

Die rechtswidrige Begründung veranlasste uns zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Auf den Bescheid dazu warten wir noch. Auch der Gütersloher Landrat, Herr Adenauer, als Chef der Gütersloher Kriminalpolizei, die sich bei der Anzeigenerstattung kompetent zeigte, ist "gespannt, wie die Beschwerde beschieden wird!" Auf unserer Homepage werden wir die Entwicklung wie bisher weiter dokumentieren.

Unsere Frage, die wir auch den anderen Gütersloher Bundestagsabgeordneten stellen, lautet:
Warum hat es die Bundesrepublik in 10 Jahren nicht geschafft, die UN-Konvention gegen Korruption zu ratifizieren und wann geschieht das endlich?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
Eva-Maria und Hans Dietrich

Copyright: Tobias Koch
Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Dietrich, sehr geehrter Herr Dietrich,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage vom 26.1.2013. Zum einen berichten Sie über ihr Verfahren und die folgenden Strafanzeigen. Zum anderen fragen Sie nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich mich zu Ihrem laufenden Verfahren nicht äußern kann. Wie eine Ratifikation des VN-Übereinkommens gegen Korruption erfolgen kann, wird zur Zeit im Deutschen Bundestag beraten.

Zunächst einmal möchte ich betonen, dass die Verhinderung und Bekämpfung von Korruption ein sehr wichtiges Anliegen ist. Deutschland ist dabei insgesamt auf einem guten Weg. Dies bestätigen auch unabhängige internationale Studien. In den vergangenen Jahren wurden zahlreiche Maßnahmen zur Korruptionsprävention umgesetzt. Deutschland ist außerdem einer der größten Geldgeber für die weltweite Umsetzung des VN-Übereinkommens, dessen Prinzipien richtig und wichtig sind und die ich nachdrücklich unterstütze.

Das VN-Übereinkommen enthält Vorgaben zur Verschärfung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung. Dies ist aus deutscher, rechtsstaatlicher Sicht allerdings problematisch. Das VN-Übereinkommen unterscheidet im Gegensatz zum deutschen Recht nicht zwischen Mandats- und Amtsträgern, zwischen gewählten Volksvertretern und Beamten. Den Besonderheiten der verfassungsrechtlichen und tatsächlichen Stellung von Abgeordneten wird dies aber nicht gerecht. Es bestehen grundsätzliche Unterschiede zwischen der Tätigkeit eines Abgeordneten und eines Beamten. Beamte wenden Gesetze an, sind Weisungen unterworfen und zur Unparteilichkeit verpflichtet. Dagegen sind Abgeordnete bei der Ausübung ihres Mandates nur ihrem Gewissen verpflichtet und ihren Wählern verantwortlich. Sie sind Vertreter bestimmter Interessen, für deren Wahrnehmung sie gewählt wurden. Parteilichkeit ist Teil der parlamentarischen Tätigkeit und politischen Arbeit eines Abgeordneten.

Als § 108e, der Kauf und Verkauf von Stimmen bei Wahlen und Abstimmungen unter Strafe stellt, in das Strafgesetzbuch aufgenommen wurde, war man sich daher weitgehend einig, dass es sachwidrig wäre, den Tatbestand der Abgeordnetenbestechung dem der Beamtenbestechung nachzubilden. Die Vorschriften der Abgeordnetenbestechung des § 108e StGB so zu gestalten, dass sie sowohl in strafrechtlich hinreichend bestimmter Weise der besonderen Stellung der Abgeordneten gerecht werden als auch den Vorgaben des VN-Übereinkommens entsprechen, ist bisher nicht gelungen. Eine Einflussnahme von Bürgern und Interessengruppen auf Abgeordnete, die im politischen Prozess notwendig und erwünscht ist, von einer Einflussnahme präzise abzugrenzen, die verwerflich und strafwürdig ist, ist überaus schwierig.

Ein Straftatbestand, der die Abgeordnetenbestechung nicht zuverlässig auf die tatsächlich verwerflichen Handlungen beschränkt, würde aber die freie parlamentarische Willensbildung gefährden. Es bestünde die Gefahr, dass die Staatsanwaltschaften festlegen müssten und würden, worin ein Vorteil zu sehen ist und welches Verhalten eines Abgeordneten noch seiner Stellung oder den parlamentarischen Gepflogenheiten entspricht und welches nicht. Darüber hinaus wäre einer politischen Instrumentalisierung von Ermittlungsverfahren Tür und Tor geöffnet. Dagegen bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 17. Oktober 2012 eine öffentliche Anhörung zu diesem Thema durchgeführt. Die Anhörung wird gegenwärtig ausgewertet. Trotz der auch in der Anhörung von den juristischen Sachverständigen vielfach geäußerten Bedenken diskutieren wir im Deutschen Bundestag - hier insbesondere im Rechtsausschuss - intensiv, wie eine Umsetzung des VN-Übereinkommens erfolgen kann.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich auch gerne persönlich bei mir melden; vereinbaren Sie einfach einen Termin mit meinem Wahlkreisbüro.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Ralph Brinkhaus

Was möchten Sie wissen von:
Copyright: Tobias Koch
Ralph Brinkhaus
CDU