(...) die Bezugsgröße für die Entschädigung der Abgeordneten soll sich nach den Empfehlungen einer externen Kommission an den Bezügen von Bürgermeistern kleiner Städte und Gemeinden mit 50 bis 100 Tausend Einwohnern (Besoldungsgruppe B6) oder einfacher Richter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes orientieren (Besoldungsgruppe R6). Diese sind bei der Ausübung ihres Amtes ähnlich wie Abgeordnete unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. (...)
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