(...) Laut den Richtlinien zum Abgeordnetengesetz NRW werden Aufwendungen, die anlässlich der Beschäftigung von Ehegatten, Ehegatten anderer Mitglieder des Landtags, eingetragenen Lebenspartnern und -partnerinnen, von Verschwägerten und von Verwandten ersten und zweiten Grades entstehen, nicht übernommen. (...)
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