(...) Der EuGH betont in seiner Entscheidung vom 08. April 2014, dass eine Speicherung der Kommunikationsverkehrsdaten prinzipiell möglich sei und benennt hierzu eine Vielzahl von einzelnen Aspekten. Mit der Neuregelung haben wir sowohl die Rechtsprechung des EuGH als auch die des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt und sowohl die organisatorischen als auch die technischen Vorgaben eingehalten. (...)
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