Gilt Vertrauensschutz auch für Versicherte, die vor der Reform erstmals §187a SGB VI genutzt und damit eine irreversible finanzielle Disposition für einen früheren Renteneintritt getroffen haben?
Sehr geehrter Herr Reddig,
ich bin Jahrgang 1974. Nach heutiger Rechtslage könnte ich bei Erfüllung der 45-jährigen Wartezeit ab 2039 mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.
Ich habe mich in diesem Jahr erstmals entschieden, die gesetzlich vorgesehene Sonderzahlung nach §187a SGB VI zu nutzen – im Vertrauen darauf, dass die heute geltenden Möglichkeiten des Rentenrechts für meine Ruhestandsplanung bestehen bleiben.
Mir ist bewusst, dass die Zahlung keinen automatischen Anspruch auf den Fortbestand einer bestimmten Rentenart begründet. Entscheidend ist für mich daher die konkrete Ausgestaltung des angekündigten Vertrauensschutzes:
Werden auch bereits getroffene und irreversible finanzielle Dispositionen berücksichtigt, wenn der Rentenbeginn noch mehrere Jahre entfernt liegt? Kann insbesondere eine tatsächlich geleistete §187a-Ausgleichszahlung als schutzwürdige Disposition berücksichtigt werden, oder soll der Vertrauensschutz ausschließlich an andere Tatbestände, etwa bereits

